Die Schutzherrlichkeit über Wadgassen.
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schon einige Klagen laut wegen Bedrückungen durch die dortigen Grafen.
Weil aber Saarbrücken das Schutzrecht ungestört ausübte, so entstand aus
der Gewohnheit, der wohl anfangs nur ein moralisches Recht zu Grunde
lag, bald ein positives, das immer stärker und mit der Zeit unumstößlich
wurde. Die Erzbischöfe von Trier, als anerkannte Schirmherren, hatten
nie Einwendungen gegen die annectierte Berechtigung der Saarbrücker ge—
macht, da dieselben stets im vollkommenen Einverftändnisse mit den Mönchen
handelten. Bis zu Anfang des 15. Jahrhunderts dauerte dieser Bestand,
ohne irgend eine Klage von einer oder der andern Seite hervorzubringen,
ununterbrochen fort.
In dieser Zeit der Fehde und des Faustrechts begannen die Weltan—
schauungen, namentlich unter den Fürsten, immer freier zu werden, und die
zarte Rücksichtsnahme gegen die Klöster schwand zusehends. Mit der Be—
drückung des Klosters Wadgassen machte, wie gesagt, Zweibrücken-Bitsch
den Anfang; bald folgte auch Lothringen und endlich Saarbrücken, dem
die annectierte Schirmherrschaft jetzt zum Vorwande diente, sich der Wad—
gassischen Privilegien zu seinem Vorteile zu bemächtigen,.) Dem Beispiele
Saarbrückens folgend, machen nun, wie ebenfalls schon angedeutet, auch
Pfalz-Zweibrücken und Lothringen Anspruch auf die Landeshoheit und
Schutzherrlichkeit über Wadgassen und zwar mit demselben Rechte oder
Unrechte wie Saarbrücken, weil die Wadgassischen Besitzungen auf die ge—
nannten Länder verteilt waren; die meisten lagen in Lothringen, die wenig—
sten in der Saarbrücker Grafschaft. In dem Streite um die Schirmherr—
schaft wird von der Pfalz bezweifelt und von Lothringen bestritten, daß
die Abtei in der Grafschaft Saarbrücken liege. Übrigens ist mit der Stif—
tung des Klosters durch Saarbrücken nichts zugunsten des letzteren bewie—
sen. Lisdorf und Ensdorf stammten ebendaher und gehörten doch zu Loth—
ringen. 1536 behauptet der Herzog Ruprecht von der Pfalz, das Dorf
Ensheim liege in seinem Schutz, wogegen Wadgassen darthut, daß es zu
Saarbrücken gehört. Der Vertrag von 1581 beweist so recht, wie unbe—
stimmt noch die damaligen Landesgrenzen waren. Unter all den Wirren
erklärte das Kloster 1532, es erkenne niemand für einen ‚Kastenvogt“ an,
sondern gehöre unmittelbar zum römischen Reich.
Wir haben nun nicht nötig, über die weitere Entwickelung der Schutz—
herrlichkeit unsere Darlegungen fortzusetzen, da schon in der Chronik sehr
ausführlich darüber berichtet ist. Da aber zur Gewinnung eines sicheren
Urteils eine Zusammenstellung dieser Berichte unexläßlich ist, so lese man
die einzelnen Posten der Chronik nach folgender Übersicht:
Pfalz-Zweibrücken: 1326, 27, 33, 52, 85, 91, 95; 1476,
1491; 1510, 32, 32, 85, 36, 37, 51, 63, 80, 82; 1608, 15, 19.
Lothringen: 1395; 1458, 65; 1509, 10, 22, 71, 79, 81, 86:
1607.
Saarbrücken: 1427, 58, 62, 64, 66, 83; 1529, 32, 36, 54,
74, 75, 80, 81, 81, 86, 86, 94; 1601, 16, 17, 23, 28, 30, 34, 34.
Nach dem 30jährigen Kriege bis zur Abtretung des Klosters an
Frankreich bildeten die Ereignisse, welche sich wegen der umstrittenen Schutz—
herrschaft zwischen Saarbrücken und Wadgassen abspielten, eine ununter—
brochene Kette als Glieder einer besonderen Geschichte.