Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

Die Schutzherrlichkeit über Wadgassen.

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abgeschafft, und hingegen der katholische, so dem Herkommen nach jedesmal
aus dem Kloster angesetzt worden, bei seiner Amtsverrichtung bis auf
gegenwärtige Stunde gelassen wurde . ..“ Seit Einführung der lutheri—
schen Religion modelte nun der Graf als Schirmherr des Klosters an den
Formeln der von neuen Äbten anszustellenden Reversalien, bis er zu An—
fang des 18. Jahrhunderts sogar mit der Behauptung auftrat, das Kloster
sei der Saarbrückischen Hoheit untergeben. Daher Proceß, bis das Reichs—
kammergericht 1727 entschied, daß nur in gewiüen Fällen Saarbrücken die
Landeshoheit über das Kloster besitze.
In einem Werke „Sacri et canonici ordinis Praemonstrat. Annales,
uetore Carolo — Ludov. Hugo, abbat. Stivagiens-Nanceji 17344 36
II. Tomi sol. wird über die Bedrückung von Wadgassen geschrieben:
„Durch Verwüstungen in Kriegszeiten, am meisten aber durch den Abfall
der Stifter zur Häresie sind für Wadgassen die Zeiten des ehemaligen
Glückes in Trauer verwandelt worden. Aus den Schirmherren des Klo—
sters und aus Vätern sind Räuber geworden; die von der Frömmigkeit
der Vorfahren Gott geweihten Güter haben sie angefallen, haben die
Canoniker zum Abfall von der Religion zu verleiten gesucht, und da dieses
ihnen nicht gelungen ist, dieselben vertrieben, lutherische Prediger und
kirchenräuberische Verwalter dem Kloster mit Gewalt aufgedrungen, die
Feierlichkeiten des Gottesdienstes abgeschafft, bis dahin, daß das Reich und
die Religion sich wieder erholten von dem Drucke, und die Räuber unserer
Kirchen zur Restitution angehalten worden sind.“
Die Reunionszeit brachte dem Kloster allerdings größere Freiheit anf
dem religiösen Gebiete und in der Entfaltung der Seelsorge. Jedoch wurden
hm die früher genommenen Kirchen nur zur Mitbenutzung wieder geöffnet;
der Zehnten und andere Kircheneinkünfte dagegen blieben noch vorbehalten.
Der Proceß um den Wiederbesitz von Neunkirchen und Spiesen, sowie die
Transaction von 1697 fallen ungünstig für Wadgassen aus. Saarbrücken
kritt sogar mit immer größerer Anmaßung auf, sodaß das Kloster zu wie—
derholten Klagen am Reichskammergericht gezwungen ist. Hinweisend auf
die betreffenden Angaben der Chronik, will ich dem Leser auch noch eine
Zusammenfassung mitteilen, welche Köllner über diesen Streit macht:
„Gegen das Jahr 1725 sah der Fürst von Saarbrücken sich noch—
mals in unangenehme Prozesse mit der Abtei Wadgassen verwickelt, die
schon unter Graf Karl Ludwig (c. 1715) begonnen hatten. Diese Strei—
tigkeiten betrafen hauptsächlich die Ausübnng der landesherrlichen Rechte
über das klösterliche Territorinm, welche Nassau nach der Behauptung des
Convents zu weit ausgedehnt habe, und gaben nun der Abtei Anlaß die
Landeshoheit der Grafen völlig von sich abzuweisen und eine gänzliche Un—
abhängigkeit zu erstreben, indem sich dieselbe auf die Stiftungsurkunde berief,
gemäß welcher die Grafen von Saarbrücken allen Rechten über das Klo—
ster entsagt hätten.
In diesem Sinne erklärte dieselbe alle späteren Verhandluugen zwischen
den Grafen und den Äbten als ungültig — besonders jene, zwischen Graf
Johann 111J. und Abt Antonius im Jahre 1466 geschlossene Übereinkunft,
wonach ersterer dem Kloster, unter Vorbehalt der Landeshoheit, die Hoch—
gerichtsbarkeit erteilt und letzterer bekennt, daß die Abtei Wadgassen in
der Grafschaft Saarbrücken und unter der Schirmvogtei dieser Grafen
            
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