Die Schutzherrlichkeit über Wadgassen.
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die Landesherrn der benachbarten Staaten, die Herren von Pfalz-Zwei—
hrücken, Nassau-Saarbrücken und Lothringen, jeder für sich, die Oberherr—
schaft über Wadgassen an sich zu reißen und gerieten dieserhalb unterein—
ander in heftigen Streit. Wären die Herren, wie vordem der Erzbischof
don der wohlwollenden Absicht geleitet gewesen, das Kloster Wadgassen in
Zeiten der Gefahr wirklich zu beschützen, dann würde dieses sich nicht da—
gegen aufgelehnt haben. Die Anmaßungen dieser vermeintlichen Schutzherren
gingen aber dahin, die Abtei in ihre Gewalt zu bekommen, sich in
die Angelegenheiten des Klosters eiunzumischen die Handhabung der Justiz
und der Verwaltung zu beaufsichtigen, um damit ein Bestenerungsrecht zu
begründen, sowie dem Kloster seine Regalien zu entziehen zu ihrem eigenen
Vorteile. Also nicht Schutz sondern Bedrohung und Ausraubung hatte
das Kloster von diesen Aufdringlingen zu erwarten und auch wirklich
bitter zu erdulden. Manche Geschichtsschreiber suchen diesen Gegenstand
etwas gelinder darzustellen; ich bezweifle aber, daß denselben so viele
Einzelheiten darüber zur Verfügung standen, wie die Chronik sie uns
darbietet.
Dr. Krohn spricht sich in seiner Territorialgeschichte der Saargegend
über die erwähnte Schirmgerechtigkeit folgendermaßen aus: „Nach der
Stiftungsurkunde sollte Trier die Schirmvogtei haben, doch ist von dieser
kanm die Rede. Im Promemoria (p. 7) geben die Mönche folgende
Darstellung: Weil der Erzbischof in den unruhigen Kriegszeiten dem Klo—
ster den nötigen Schutz wirksam nicht allemal leisten konnte, so hat selbiges
in älteren Zeiten sich bald an Lothringen, bald an Pfalz-Veldenz, bald
in Nassan-Saarbrücken gewendet, bis es endlich im Jahre 1466 die Gra—
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genommen und damit sich sowohl als den Schutzherrn gegeneinander zu
dielen Prozessen Anlaß gegeben hat, weil Lothringen und Veldenz bei der
von ihm vormals zuweilen angesonnenen Protektion das jus advocatiao—
nicht aufgeben und dem Hause Nassau überlassen wollten. — Saarbrücken,
der Fondierer“, hatte sich bei der Stiftung die Landeshoheit nicht direkt
vorbehalten, aber sie thatsächlich und als selbstverständlich ausgeübt. Diese
Ansicht wird auch durch den Umstand gestützt, daß die Zweibrücker Grafen
nach der Teilung mit den Saarbrücker Verwandten (circa 1180) noch
Anteil an derselben besaßen. Die Ansprüche von Veldenz stammten da—
her, daß Eberhard, der letzte Graf von Zweibrücken aus dem Saarbrücker
Stamme, seine Anrechte an den Pfalzgrafen Ruprecht 1385 verkaufte;
1536 mußte Zweibrücken-Veldenz auf seine Ansprüche verzichten, Lothringen
gab seine Rechte 13581 auf, nachdem darüber ein langer Prozeß mit Saar—
brücken geführt war. Somit besaß dieses jetzt unbestritten die Landes—
hoheit. Indessen suchte es schon in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhun—
derts und noch viel mehr später seine Rechte auszudehnen und entzog dem
Kloster eine Menge von Besitzungen, namentlich Neunkirchen und Spiesen,
andererseits beklagt sich Wadgassen schwer über Religionsbedrängnisse (bei
Marr 1V. 180, 181), wollte daun mit Hilfe der Franzosen in der
Reunionszeit die entzoögenen Orte wiedergewinnen, ja es ist übermütig
worden und hat sich gar Immedietäts-Gedanken in den Kopf steigen las—
sen“ (Aus einer Druckschrift des Fürsten Wilhelm Heinrich F 4), d. h. es
behauptete reichsunmittelbar zu seit. Eine ganze Reihe von Drüuckschriften