Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

Zur Verwaltung der Abtel Wadgassen.

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gegen Vergehen wurden vom Prevost, Schultheiß oder Amtmann GBailly)
ausgesprochen, sodann durch Meyer und Bott vollstreckt. Wie die Feld—
frevel geahndet, die Ortspolizei gehandhabt und die Ordnung auf Kirch—
weihen uund Märkten aufrecht erhalten wurde, das ist schon oben bei der
Gerichtsbarkeit erörtert und in dem Abschnitt über die Gerechtigkeiten der
Abtei an einzelnen Stellen näher erläutert worden.
Forstschutz und Forstwirtschaft, somie die Ausübung der Jagd wur—
den in den zwei letzten Jahrhunderten nach den allgemeinen Forst- und Jagd—
orduungen gehandhabt, welche von den betreffenden Landesregierungen
erlassen worden waren. So waren denn die Wadgasser Waldungen der
Oberaufsicht des Landesforstamtes in Saarbrücken, bezw. der Maitres'o
des énaux et foréts zu Busendorf unterstellt. In der ersten Zeit des
klösterlichen Bestehens hüteten die Saarbrücker Warndtsförster, welche in
Fürstenhausen ihren Wohnsitz hatten, auch die hiesigen Wadgasser Waldungen
mit. Dafür mußte das Kloster den gräflichen Forstbedienten wöchentlich
an zwei Tagen Speisung geben, welche Verpflichtung jedoch später, als
das Kloster eigene Förster und Jäger anstellte, abgelöst wurde. Durch
diese, sowie durch aufgebotene Treiber, ließ das Kloster auch die Jagden
abhalten. Wenn der Abt Philipp Gretsch einem seiner Vorgänger, dem
Abt Johann von Beres, den Vorwurf machte, derselbe sei sogar mit Hun—
den auf die Jagd gegangen, so wird daraus zu entnehmen sein, daß im
allgemeinen die Wadgasser Mönche sich den Genuß des Jagdverguügens
versagten. Die Förster waren auch Hilfsorgane der hohen Justiz und
wurden verwandt sowohl zur Ergreifung als zur Verwahrung der Misse—
thäter.
In der Wegebauverwaltung wurde dem Kloster lange Zeit freie Hand
gelassen, bis nach dem 30jährigen Kriege die Landesherren auch darüber
das Oberaufsichtsrecht geltend machten. Im Wege der Fronen durch Hand—
und Gespanndienste wurden bis dahin die Wege gebaut und in Stand ge—
halten. Später wurden die Wadgasser Wege von der Landeswegebau—
verwaltung übernommen, und mit den übrigen Landstraßen der Grafschaft
gemeinsam unterhalten. Zu den Leistungen und Kosten des Wegebaues
hatte das Kloster Wadgassen für die Meyereien Hostenbach, Bous und
Ensheim uz der ganzen Grafschaft (die zwei Saarstädte nicht eingerechnet)
aufzubringen. Die Aufforderung zum Fronen erging vom Wegebauamt in
Saarbrücken durch den Abt an die klösterlichen Meyer, welche die Leute
aufzubieten hatten. Auf demselben Wege wurden auch die Geldmittel zu
den außergewöhnlichen Wegebaukosten aufgebracht.
In den Kriegszeiten entwickelte sich aus dem Contributionsrecht das
Besteuerungsrecht, welches die Landesherrschaft seit der Mitte des 17. Jahr—
hunderts gegen die Klosterunterthanen in Anwendung brachte; das Kloster
selbst blieb jedoch davon befreit. Die Beiträge zu den Reichs-, Kreis—
und Landessteuern wurden zu demselben Verteilungsfuße wie die Wegebau—
kosten durch Vermittelung des Abtes von den Meyern erhoben und an die
Landeskasse abgeführt. Die Höhe der zu erhebenden Beträge ist im Ab—
schnitt 7 des Vertrages vom 6. Juli 1729 genau festgesetzt und für Aus—
nahmefälle geregelt. — 1529 ist in der Chronik die Rede von einem
Jagdrecht. Die Bouser Chronik erwähnt außerdem die Abgabe des Schirm‘
hafers, sowie die Verpflichtung, auf Begehren des Landesherrn Soldaten
            
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