Zur Verwaltung der Abtei Wadgassen.
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Theobaldus Mosellanus — schon oben erwähnt.
Derselbe — „zur Zeit Gerichtsschreiber zu Listroff.“
Matthias Theodosius, Schreiber in Wadgassen.
Michel Wenig Von Sarprück zur Zeit Schreiber zu Wadgassen.
Johann Iltges pfalzell z. J. Wadg. Diener und Schreiber.
Johannes Beyer Gerichtsschreiber.
Johann Von Beres Abt zu Wodgassen.
Nicolaus heyn geschworener Gerichtsschreiber des Hochgerichts
zu Listorff. *)
1625. Bernardus Berres (wahrscheinlich Bruder des Abts).
1630. Theodoricy heims, Wadgassischer Schreiber.
1634. Philippus Gretsch, Conventuale Vnd Keller zu Wadgassen.
1634 —1653. Aus dieser Zeit sind keine Acten vorhanden. Das Buch
enthält folgende Bemerkung: feriatum est per viginti annos
fructus belli et haerescos pro doloris.
ian. 27. Das Gerichtsbuch zu Wadgassen eröffnet in Gegenwart
von Propst Samuel Bruch, weil der Scheffenstuhl in „Bueß“
soch nicht besetzt; am 11. Sept. die Scheffen wieder genannt.
1658. Johanues Michel Fürstenhausen, Gerichtsschreiber zu Bouß.
1661. Philipps Abt zu Wadgassen hat unterzeichnet.
1664. Michäl Kromp Scholmeister und Gerichtsschreiber zu Bous.
1667. Derselbe als Gerichtsschreiber daselbst.
1671 und 74. Johamies Adami, Abt zu Wadgassen — unterzeichnet.
1681. Petrus herny, geschworener Schultes der Abtei Wadgassen.
1685. Johans Wolff-Welsch, Scholmeister zu buß vnd gerichtsschreiber,
ebenso 1687.
1701. Fr. Nicolaus Roden — unterzeichnet.
1714. Friedrich Augustin, Gerichtsschreiber; derselbe bis 1742 unter—
zeichnet.
In dem Protokoll über die Eröffnung des Gerichtsbuches sind auch
der Meyer und die anwesenden Gerichtsscheffen namentlich aufgeführt.
Aus dem Gerichtsbuche geht ferner hervor, daß die Bouser Unter—
thanen schon in der Zeit als sie an Wadgassen kamen, freies Eigentum
besaßen, das gekauft, verkauft, verschenkt, vertauscht und verhypotheciert
werden konnte, daß somit von einer eigentlichen Leibeigenschaft, wie sie
ursprünglich bestand, nicht mehr die Rede sein kann, wenn schon die Ab—
gabe des dritten Pfennigs den Güterwechsel etwas hemmte. In dem
Verhältnis zum Gutsherrn wurden die Unterthanen wohl immer noch
Leibeigene genannt, welche noch folgenden Beschränkungen unterworfen
blieben. Die leibeigenen Leute durften nicht ohne Erlaubnis des Guts—
herrn ihren Ort verlassen, um sich in einem andern Gebiete anzusiedeln.
Beim Abzug mußten sie sich von der Leibeigenschaft abkaufen und erhielten
einen Loszettel, beim Eintritte in eine andere Herrschaft waren sie wieder
Leibeigene des neuen Gutsherrn. Oft geschah es, daß die Herren ihre
Leibeigenen bei Heiraten gegenseitig austauschten, oder daß ein Leibeigner
unter die Herrschaft eines andern überging mit der Bedingung im vor—
*8) Daraus geht hervor, daß sich das Hochgericht der Herrschaft Lisdorf-Ensdorf
wirklich in Lisdorf befand.