Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

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D. Die Herrschaft Wadgassen.

„Anno tausent fünffhundert fünffzig sechs auff Dieustag nach dem heiligen Ostertag
ist durch vns Sifridt Abt des gotshaus zu Wadgassen dieß gerichtsbuch Im Dorff
Buß auffgericht worden, für das erst den gericht Zu gut vnnd menigliche Derer
Armen so Heimischen vndt fremdten Zu Wolfart aller Handelung Es sey, Kauff
auffträge, was gericht und gerechtigkeit antrifft do mit alles was derweg für den
gerichtenn od. sunst anders gehandelt wyrt, desto statlicher auch der Warheit Zu gut
verhalt und nachkommender Zanck und Hader vermidten werde. Demnach haben Wyr
obg. Abt solchs dieß Buch augestalt befreidt auch gut Ordnung vnd in ein Werck
gericht, do mit hyedermaun so seinen Kauff oder andere Handelung darin Zu schreiben
begert wen yederman auch nit vberschetzt oder getrieben werde. So haben Wyr hier⸗
unter verorduet. Nemlich für das erst das ye vber das Jar sol es ein mal auff⸗
gethan werden, vnnd dan auff der Cantzel viertzehn tag Zuuor ferKündget werden
(doch in dem fol) so einer — wers, der etwas Innerthalb des Jars einzuschreiben
von notenn, vnnd das Begerth, sol im von dem Meyer vnnd dem gerichten nit ab—
geschlag werden. Tes sol ein yeder, eß sey fertrag oder aufftrag nichts außge—
nommen den Gerichten die von einem jeglich sondern Einschreibens geben vier albus
vnnd Zu steuer einem schreiber sechs Pfennig. Solches alles sol hiemit bekrefftichet
vnd bestetiget wie dem auch Kein Abbruch geschehen. Im fall sich einer Heimischer
oder fremtder dieser vnser Ordnung Zu Jegen setzen wölt vnd solches fermeint sich
zu wägern, dem sol dieß Ordnung gantz Zuwidder angeregt sein, vnnd seine Kauff
oder Handelung nit eingeschrieben werden. Es ist auch meniglich für gut angesehen,
do mit yedemm Erben die Verschreibung das gerichtsbuch vber nach Zu wißen —
Wers, Wo yentants Zu gutem seiner Kinder deß ein Kurtze Vermerkung begeren —
Wers, do mit des nit in vergeß Kemen, so sol Inen auff Ihr Beger des ein
Redel od. erkentnuß mitgeteilt werden auff dieß form, daß solchs Kauff od.
anders was das ist im gerichtsbuch vermerkt sey, do mit sich deßhalb sonderlich mit
dem schreiber seines lons vergleichen. Vnnd dieß ist also beschlossen vnnd bescheh
worden In Beysein deren gericht. Nemlich Paulns dieser Zeit Meyer vund auch
ein gerichtsman Thiel der Alt, Hensel, Nickel am Berge, gesamt Michel, vund
Simons Hans. Neben andern auch als ein vnpartheischer Theobaldus Mosel⸗
lanus von Berncastel Zur Zeit Schulmeister Zu Wadgaßen Actum anno et dioe
ut gupra.““
Dieses Buch, stark in Leder und Holz gebunden und ehemals mit
einem Metall-Verschluß versehen, enthält Aufzeichnungen der oben bezeich—
neten Art von 1550 bis 1742. Es wurde jedoch nicht jährlich eröffnet,
wie beabsichtigt war, sondern in längeren Perioden von einigen Jahren.
Ausnahmefälle wurden jedoch auch in der Zwischenzeit besonders beurkundet.
Der jeweilen vor und zwischen den Perioden erfolgte Güterwechsel mußte
an einem bestimmten Tage, in der Regel im Hause des Meyers, wo das
Buch aufbewahrt wurde, von den Parteien in Gegenwart der Gerichtsper—
sonen angegeben werden, worüber der Gerichtsschreiber einen Vermerk in
das Gerichtebuch eintrug. Diese Aufzeichnungen enthalten zwar die wesent—
lichen Momente eines Kaufactes, sind aber nicht von den Parteien und
bis 1600 auch nicht von dem Gerichtsschreiber, also bis dahin überhaupt
nicht unterzeichnet. Die Verträge, welche die Abtei mit einzelnen Unter—
thanen schloß, find jedoch sowohl von den Parteien als von dem ganzen
Gerichte unterzeichnet, sehr oft freilich nur durch Handzeichen. Vous hatte
nicht immer eigene Gerichtsschreiber. Unter den Personen, welche AÄuf—
nahmen in das Gerichtsbuch machten, finden sich folgende verzeichnet
            
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