Zur Verwaltung der Abtei Wadgassen.
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sich immer weitere Rechte anmaßte, was deshalb wohl möglich war, weil
der Rechtszustand, in welchem sich die Verwaltung im Normaljahr befand,
nicht überall genau festgestellt werden konnte. Wadgassen war nun ge—
nötigt, darüber Klage beim Reichskammergericht zu erheben, welches am
17. Juli 1727 ein Entscheidurteil ausbrachte, wodurch die Aumaßungen
der Saarbrücker zwar sehr eingeschräukt, denselben aber doch noch ver—
schiedene Rechte zugestanden wurden, welche die Wadgasser Verwaltung
fortan wefentlich beeinflußten. Durch das Urteil vom 10. Rovember 1728,
sowie durch die Verträge vom 5. Juli 1729 und endlich vom 10. Ja—
nuar 1759 wurden die Verwaltungsbeziehungen zwischen Wadgassen und
Saarbrücken noch weiter erläutert und genauer sestgestellt. Es wird ge—
nügen, jene Akten zu lesen, um sich eine Vorstellung zu machen, wie sich
danach die Verwaltung in Wadgassen praktisch gestalten mußte.
Die Lothringer hatten sich mit der Zeit eben solche Rechte angemaßt
wie die Saarbrücker. Die allgemeinen lothringischen Laudesverordnungen
mußten geachtet werden, die Wegebau- und die Forstverwaltung waren der
Landesregierung unterstellt, welche auch von Unterthanen des Klosters
Steuern erhob, öfters sogar von den freien Gütern der Abtei; unter den
Franzosen scheint letzteres zur Regel geworden zu sein, wie aus der Hebung
des Dixième oder Vingtiôèmeé wohl geschlossen werden kann.
Der Hauptrepräsentant des Klosters war der Abt. Ihm als dem
Regenten der Herrschaft mußten die Unterthanen Treue schwören. Es
wurden ihm fürstliche Ehren erwiesen. Die ganze Verwaltung samt der
Gerichtsbarkeit (diese schon erwähnt) wurde in seinem Namen geführt.
Für alle Zweige der Verwaltung waren geeignete Conventsglieder mit der
Leitung der Geschäfte betraut. Würde und Amit wareit denselben vom
Abte verliehen und übertragen worden. Die Verträge von 1759, 61, 66
u. a. machen uns durch ihre Unterschriften mit den Amtsbezeichnungen der
verschiedenen Verwaltungsvorsteher bekaunt. Außerdem aber waren im
Verwaltungsdienste des Klosters noch verschiedene weltliche Beamten thätig,
welche, obwohl Wadgassische Beamten, doch jene Verträge nicht mit unter—
zeichnen konnten, weil diese nur den eigentlichen Convent angingen, wozu
jene nicht gehörten.
Verschiedene Verwaltungsangelegenheiten mußten nämlich dem ganzen
Convent zur Beschlußfassung vorgelegt werden. Zu diesem Convente ge—
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Professen genannt wurden, während die Novizen, welche erst noch die
Probezeit zu bestehen und die erforderlichen Studien durchzumachen hatten,
noch nicht dazu gerechnet wurden. Die Patres (Väter) d. h. solche Möuche,
welche die Priesterweihe erhalten hatten und als Seelsorger auf eutfernten
Pfarreien angestellt waren, konnten meistenus auch den Conventsversamm—
lungen nicht beiwohnen. Oft mußte die Einwilligung zu den Beschlüssen
nachträglich und einzeln eingeholt werden; in vielen Fällen war jedoch
von den Beteiligten darauf verzichtet worden. Das vornehmste Recht des
Convents war die Wahl des Abts aus seiner Mitte, ferner hatte derselbe
zu beschließen über Güterveräußerungen, Gebietsabtretungen oder über den
Austausch von Gütern, sowie über die Aufnahme von Darlehen, und ent—
sandte nach vorhergegangener Wahl sowohl Bevollmächtigte zum Landtage
nach Nanzig als auch Abgeordnete zur Abhaltung des Generalktapitels.