Über die Beziehungen der Wadgasser Gerichte ꝛc.
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Die verschiedenen Bewerbungen der Stadt um Erweiterung des Ge—
richtsbezirks blieben erfolglos. 1772 wurde derselbe sogar auf die Bann—
meile von Saarlouis beschränkt; endlich wurde ihm die Ballei von
Busendorf zugeteilt, doch hörte von jetzt ab der Sitz als Pröésidialgericht
auch dem Namen nach auf — 1784. Die Geschichte von Wadgassen
läßt es nun aber sehr zweifelhaft erscheinen, daß das Klostergericht in
Lisdorf —Ensdorf bis zu diesem Jahre dem Gerichtshofe in Saarlouis
beständig soll unterstellt gewesen sein. Im Jahre 1700 verhandelt die
Ballei in Saarlouis über eine Klage der Lisdorfer gegen die Abtei.
Die Notiz der Chronik von 1723 läßt ebenfalls noch auf eine Zuständig—
keit des Présidialgerichtes für das Amt Lisdorf — Ensdorf schließen. Da—
gegen will es auffallend erscheinen, daß das französische Forstgericht von
Saarlounis nach Diedenhofen verlegt wurde. 1740 befand sich dasselbe in
Busendorf. Demselben ist um diese Zeit nicht nur das Amt Lisdorf, son—
dern auch Differten unterstellt. In dem letztgenannten Jahre wird die
Abtei durch die Maitresie des éaux et foréêts zu Busendorf angewiesen,
einen Wald in Lisdorf wieder anzupflanzen. Die Abtei appelliert dagegen
nach Metz und endlich an den Staatsrat nach Paris — 1760. Dieselbe
Augelegenheit wurde weiter verhandelt vor der Grand maitresie des eaux
at forets zu Metz — 1762, sodann vor dem Staatsrat in Paris 1770.
1750 und 532 erhält die Abtei von der Administration des ceaux et foréêts
zu Busendorf die Erlaubnis, Holz in ihrem (der Abtei) Wald in Differten
zu fällen. Damit ist nun bewiesen, daß jenem Amt in Busendorf sowohl
lothringische (Differten) als französische Ortschaften und Ämter (Lisdorf)
unterstellt waren. Das konnte wohl vermutlich seit 1736 der Fall sein,
in welchem Jahre das Herzogtum Lothringen an den König Stanislaus,
den Schwiegervater des Königs Ludwig XV. von Frankreich unter der
Bestimmung abgetreten wurde, daß es nach dem Tode Stanislaus defini—
tiv Frankreich einverleibt werden solle. Thatsächlich blieb Stanislaus auf
den königlichen Titel beschräukt, und sein Schwiegersohn regierte das Land
wie eine französische Provinz.
Ich halte es daher für sehr wahrscheinlich, daß schon in dieser Zeit
der souveräne Gerichtshof in Nanzig wieder wie in früherer Zeit die allge—
meine letzte Appellinstanz für ganz Lothringen bildete. Durch die Lettres
patentes oder Königsbriefe vom August 1769 ist denn auch für die neu an
Lothringen gekommenen Wadgassischen Dörfer u. a. bestimmt worden, daß
die Apellationen von den Erkenntnissen des Klostergerichtes in Wadgassen
künftig an den souveränen Hof nach Nanzig gelangen sollen; eine dritte
Instanz gab es in Lothringen jetzt nicht mehr.
Übrigens wurde an den französischen Gerichten in Lothringen, wie
sie in der Reunionszeit neu gebildet oder wie dieselben als schon in Loth—
ringen bestehend bei Einverleibung dieses Landes übernommen wurden,
die Justiz nach den lothringischen contumes (Rechtsgewohnheiten) gehand—
habt.