Über die Beziehungen der Wadgasser Gerichte ꝛc.
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den Tag zu den Plaid«-annaux auf heute 22een festgesetzt hatte, welchen
beizuwohnen besagte Einwohner bei Strafe schuldig sind, ebenso wie sie
schuldig sind, die Abgaben, Reuten und Schuldigkeiten der Domainen des
Herrn, dem sie verbunden (attenus) zu entrichten; ferner die Bestrafung
der Feldfrevel mit anzusehen, auf die an sie gestellten Fragen zu ant—
worten, die Polizeiverordnungen mit anzuhören u. s. w. — worauf die
Einwohner der Reihe nach durch den Gerichtsschreiber Joh. Paul Henry
aufgerufen wurden. (Folgen die Namen von 140 Einwohnern von Lisdorf
und 72 Einwohnern von Ensdorf), welche sowohl für ihre Person als im
Namen der Gemeinde (als Gemeinschaft) erklärten, den Abt und Convent
zu Wadgassen für ihre Herreu anzuerkennen, nämlich als Hoch-, Mittel—
und niedere Gerichtsherren, Bannherren, Zehntherreu und Collatoren ohne
andere Mitherren der beiden Dörfer Lisdorf-Ensdorf und Dependenzen —
und in dieser Eigenschaft ihm und gedachter Abtei zu eigen anzugehören,
sowie auch der gesamte Bann, Wald, Zins, Renten, Frondienste, Flug
und Zug, Wasser, Weide, Ackerland, bebaut und unbebaut, Leute, Gebot
und Verbot und alle andern Rechte, so wie sie weitläufig erklärt und ent—
halten sind in den alten Weistümern von Lisdorf von 1459, 1608,
10. März 1688, 3. August 1691, 4. September 1714, 8. Januar 1727
in den vorhergehenden und folgenden, welche die Einwohner und Gemeinde
versprochen haben zu befolgen, wie auch die Aufzählung von Artikel zu
Artikel, und die Urteile und Transactionen vom 1. October 1721, welches
ihnen alles in französischer und deutscher Sprache vorgelesen und übersetzt
wurde — versprachen sie in allem nachzukommen, dem König, Abt und
Convent getreue Unterthanen zu sein, die Fronen, zu welchen sie ver—
pflichtet (attenus) sind, und die gewöhnlichen Zinsen, Abgaben und Renten
zu entrichten, des Herrn Nutzen zu werben, und Schaden zu wehren —
worüber Act verlangt wurde und zu dienen was rechtens — ete.
Näheres ergibt sich aus den oben abgedruckten Jahrgedinge.
g. Über die Beziehungen der Wadgasser Gerichte zu den
Ober- und Appellationsgerichten der Landesherren.
Zur richtigen Beurteilung dieser Verhältnisse ist es notwendig, die
Wadgasser Gebietsteile nach der Landesangehörigkeit getrennt zu über—
sehen. Bis 1680 sind zwei Bezirke zu unterscheiden, der nassauische
und der lothringische. In der Rennionszeit von 1680 bis 1697 ge—
hörte die ganze Herrschaft Wadgassen zum französischen Gouvernement.
Nach dieser Zeit bis 1766 gehörten Lisdorf und Ensdorf zu Frankreich;
Griesborn, Differten, Gersweiler und Neunkirchen a. Blies, St. Johan—
nes-Rohrbach, Merten, Düren usw. zu Lothringen, die Meyereien Hosten—
bach, Bous und Ensheim aber zu Nassau-Saarbrücken. Nach 1766 stan—
den nur noch Bous und Eusheim unter nassauischer Oberhoheit, alles an—
dere war seitdem französisch.
Bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts war von Saarbrücken das Re—
visionsrecht gegen die Wadgasser Urteile nicht in Anspruch genommen
worden. Die Abtei Wadgassen, welche in allen Stücken die Selbstän—