Kon den Einrichtungen, Organcnu. dem Verfahren bei den Wadg. Hochgerichten. 8355
wöhnliche Todesstrafe, welche meistens aungewandt wurde. 1632 wird der
Pranger, 1705 der Halsringostock, 174.4 die Todesstrafe durch Enthaup⸗
tung erwähnt. Die Torturwerkzeuge waren vorhanden, wurden aber
maßvoll angewendet. Diese Marterdinge gehörten leider durch das ganze
Mittelalter hindurch zu den ordentlichen Ausstattungsgegenständen jeder
Gerichtsstelle. Noch durch das Kammergerichtsurteil vom Jahre 1728
wird das 8loster Wadgassen angewiesen, „das Exercitium des Hochge⸗
richts nach der im Heil. Römischen Reich vorgeschriebenen peinlichen Hals—
Gerichts-Ordnung zu achten.“ Dieses unter Karl V. 1530 erlassene Gesetz,
welches auch Egroliug genannt wird, sollte zwar der früher willkürlichen An—
wendung der Tortur Einhalt gebieten, behielt sie aber doch unter einigen
Einschräukungen noch bei, weil man sich nicht von dem Glauben frei—
machen könnte, daß Gott den Unschuldigen stärken werde, Schmerzen aus—
zuhalten, welchen der Schuldbewußte unterliegen müsse. So entwickelte
sich die Tortur aus den früheren Ordalen oder Gottesbeweisen, wenn
nicht beide noch eine Zeitlang neben einander bestanden haben. Nikel schreibt
über die allgemeine Verfahrungsweise bei der Aburteilung in Deutschland
folgendes:
„Als Mittel, die Wahrheit zu finden, kamen neben den Aussagen der
Zeugen und Eideshelfer auch die Gottesürteile in Anwendung; gewöhn—
liche Prozeduren waren die Wasser-, Feuer- und Kreuzprobe, fersier das
Ordal des geweihten Bissens, die Vahrprobe und der Zweikampf. Der
Volksglaube hielt an den Ordalen so hartnäckig fest, daß die dagegen ge—
richteten kirchlichen Bestimmungen nur fehr laugsam sich Anerkennung ver—
schafften. Übelberüchtigte Personen wurden manchmal nicht einem Got—
tesurteil, sondern der Folter unterworfen; daraus entwickelte sich die Mar—
terkunst, welche besonders seit dem 16. Jahrhundert immer mehr, oft in
empörender Weise gehandhabt wurde. Die Strafjustiz verfügte über man—
nigfache Strafen und war eine nach unsern Begriffen sehr harte; außer
der Todesstrafe (durch Feuer, lebendig begraben, Vierteilen, Rädern, Hin—
richtung, Strang) vollzog man Verstümmlungen verschiedenster Art, wie
Blendung, Steinigung, Ausreißen der Zunge, Brandmarkung, Entmannung.
Besonders mannigfaltig waren die Ehrenstrafen (Ausstellung am Pranger
oder im Schandkorb, Tragen eines bloßen Schwertes oder eines Strides
am Halse, Aberkennung der Sporen, Entziehung des Kirchenstuhles,
inehrliches Begräbnis an Krenzwegen, Reiten auf einem Esel, Unter—
tauchung im Wasser u. dgl.) Die Gefängnisse waren meist Pest- und
Marterhöhlen.“
Ich habe mich lange bemüht zu erforschen, wo in der Umgegend
don Wadgassen der frühere Richtplatz möchte zu finden sein. Aber selbst
die ältesten Leute behaupteu, weder von einer Hinrichtung noch von einer
solchen Todesstätte auch nur eine Andentung von ihren Voreltern erfah—
ken zu haben, wenn nicht der Name Galgenberg daran erinnere, welcher
Berg hinter Schaffhausen gegen Ludweiler hin liegt. Aber keinen Ort
zibts hier, der noch an Hexen erinnerte. Ebenso ist anch jegliche Erin—
lerung au die Folter aus dem Gedächtnisse des Volkes entschwunden.
Demnach scheint doch sicher zu sein, daß seit 1744 keine Hinrichtung mehr
hier vorgekommen ist und die Folter vor der Aufhebung des Klosters
schon längst beseitigt war.