Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

—354

D. Die Herrschaft Wadgassen

Amt war der Bedeutung nach dasselbe wie das eines heutigen Staatsan—
wältes. Die Beanten der Meyerei waren seine Hilfsorgane. Nach er—
folgter Anzeige und Würdigung der Verdachtsmomeute wurde der Misse—
thäter ergriffen und in das Gefängnis nach Wadgassen abgeführt. Durch
den Prevot (Procureur) und den Gerichtsschreiber wurden nun die Zeugen
—DVV nicht, gutwillig
gestand, mit der Folter gedroht oder dieselbe sogar augewendet. UÜber das
Verhör wurde dann ein Protokoll aufgenommen und dasselbe in besonders
schwierigen Fällen einem Juristen übergeben, um von denselben ein Gut—
achten zu erhalten, welches letztere gleichsam schon ein nach Kaiser Karl V.
Halsgerichtsordnung abgefaßtes Urteil formierte.
Der Umstand, daß sich Wadgassen 1618 an einen Saarbrücker Juristen
wandte, welcher dann auch der eigentlichen Gerichtssitzung beiwohute, um
bei derselben, sei es dem Delinquenten oder sogar auch den wenig juristisch
gebildeten Gerichtsbeamten als Rechtsbeistand zu dienen, mag Köllner zu
der Annahme verleitet haben, daß die Landesregierung sich durch ihren
juristischen Rat bei den Gerichtsverhandlungen in Wadgassen habe ver—
treten lassen, um damit ein landesherrliches Oberaufsichtsrecht auszuüben.
Davon ist jedoch nirgendwo die Rede. In der Verhandlung gegen
„Sondag von Crichingen“ die ich weiter unten folgen lasse, ist nur
die Redé von einem Rechtsgelehrten, der vom Kloster zugezogen, der ferner
von Wadgassen zum Syndiecus bestellt und darum Wadgasser Syndicus ge—
nannt wird.
Über den Verlauf der Hauptverhandlung kann an dieser Stelle hinweg—
gegangen werden, weil davon später ausführlicher die Rede sein wird. Es
follen hier nur noch die Gerichtspersouen genauer bezeichnet werden. Den
Vorsitz führt der Wadgassische Propst von Saarbrücken, der in dem Hause
der Abtei daselbst seinen Wohnsitz hatte. Er ist es, der an den Meyer
und die Schöffen die Fragen stellt, und nachdem die Schöffen als die
eigentlichen Richter das Urteil verkündigt, bezw. den Delinquenten verurteilt
haben, über den Verurteilten den Stab bricht. Der Fiscal Anwalt, der
die Auklageschrift verliest, das ist der Prevot oder Procureur, der auch die
Voruntersuchung leitete, er wohnte inm Kloster. Der verschicdentlich zuge—
zogene Rechtsauwalt voun Saarbrücken verteidigt den Angeklagten und be—
wirkt bisweilen eine Abänderung des schon formulierten Urteils. In den
meisten Fällen aber blieb es bei dem Rechtsgutachten, dem die Schöfssen
sich einmütig anschlossen. Daß aber die Verhandlungen keine bloße Spie—
lerei waren, beweist schon die Gegenwart des Abtes und die Protokollicrung
derselben durch Notarien als in dieser Sache erforderte Gerichtsschreiber.
Der Verurteilte wurde dann dem Blutrichter übergeben, welcher die aus—
gesprochene Strafe zu vollziehen hatte.
Die Chronik erwähnt min mehrere Hexenprozesse, die ja im 16. und
17. Jahrhundert auch in unserer Gegend eine Rolle spielten. Es ist
aber kein einziger Fall bekaunt geworden, daß eines dieser Opfer in Wad—
gassen lebendig verbrannt worden wäre. Von einem Falle wird erzählt,
daß 1646 eine Zauberin zuerst gehenkt, daun der Leichuam verbrannt wor—
den ist. Sondag von Crichingen wird 1618 von der Zauberei sogar frei—
gesprochen, dagegen wegen Mord und Diebstahl zum Strang verurteilt.
Die Hinrichtung durch den Strang bildete demnach in Wadgassen die ge—
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.