Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

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D. Die Herrschaft Wadgassen

es um so unwahrscheinlicher, daß das Kloster die Gerichtsbarkeit in seiner
Nähe sollte freiwillig preisgegeßen haben. Die späteren Abte wollten
übrigens auch den Act von 1466 als zu Recht bestehend nicht anerkennen.
In keinem andern Orte als nur in der Pfarr Wadgassen war dem Kloster
die Hochgerichtsbarkeit vom Landesherrn übertragen worden, das behauptet
auch Ludolf. Durch Schenkung und Rauf war dieses Recht vielmehr in
jedem Falle mit dem Erwerb der Besisungen von dem früheren Herrn
unmittelbar auf die Abtei übergegangen. In Differten war Wadgassen in
Gemeinschaft mit andern isiehe oben Differten) Hochgerichtsherr zum halben
Teil“ und zwar schon seit Beginn des 14. Jahrhunderts. In derselben
Weise war das Kloster auch in Griesborn an der gesamten Gerichtsbarkeit
beteiligt. 1489 kanft Wadgassen das halbe Dorf Bous mit „Hoch- und
Nieder-Gericht“: in dem Act darüber wird auch der Gerichtsbarkeit in Wahl—
scheid Erwähnung gethan, welche das Kloster schon vorher daselbst besaß.
Iun Bous macht Saarbrücken der Abtei das Hochgericht wieder streitig
(siehe Bous), dasselbe wird aber durch den Tausch von 1548 für das
ganze Dorf vollständig an Wadgassen übertragen. In Spiesen besaß Wad—
gassen im Jahre 1538 in Gemeiuschaft mit Neumünster * des Hochge—
richs, also Neumünster 144. In Neuntirchen vergleicht sich Wadgassen mit
Rassau wegen der Hochgerichtsrechte schon 1483. In Ensheim nannte das
Jahrgeding von 1464 den Abt von Wadgassen den alleinigen Hochzerichts—
herrn, vergleiche die Weistümer von Onesheim (siehe oben Ensheim in
den Jahren 1437 und 1538.) Unberechtigte Ansprüche, welche die Pfalz
und Saarbrücken auf das Hochgericht zu Ensheim machten, wurden mit
Erfolg zurückgewiesen.

c. Von den Einrichtungen, Organen und dem Verfahren
bei den Wadgasser Hochgerichten.

Als Zeichen des Hochgerichtsrechtes eines Ortes diente ein hoher
Pfahl, der mit besonderen Zeremonien und unter Hersagung gewisser
Formeln gesetzt wurde. Über diese Verhandlung wurde ein Protokoll auf—
genommen, um als Actenstück zur Behauptung dieses Rechtes zu dieuen,
wo es nötig sein sollte. Die Gerichtsstelle in Wadgassen befand sich auf
dem Spurk „inwendig des Hofes vor der Herberge“ unter freiem Himmel.
Das Gefängnis zu Wadgassen befand sich dagegen im oder doch unmittel—
bar beim Kloster.
Das Dorf Bous besaß ein besonderes Hochgericht, dessen Zeichen anf
dem Hochgerichtsberge stand. Im Jahre 1664 war Jörg Fischer Hoch—
gerichtsmeher zu Bous. 1506 wurde in Bous ein Hochgerichtszeichen auf—
gerichtet (oder wahrscheinlich das alte erneuert). 1714 ist Michel Maß
Hochgerichtsmeyer daselbst.
Von Lisdorf-Ensdorf ist es zweifelhaft, wo sich die Gerichtsstelle in
der ersten Zeit befand. Dazu schreibt Köllner: „Das Blutgericht hatte
seinen Sitz in Ensdorf, wenn anders ich ein Schreiben — Requete oder
Revers — Johann Huarts, lothr. Rats und Generalprocurator am Teutsch—
Bellistum zu Wallerfangen vom 8. October 1619 recht verstehe, worin er
den Nassau-Saarbrückschen Rat und Oberamtmann Joh. Nic. von Hagen
            
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