Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

Uber den Erwerb der Berechtigung zur Ausübung der gesamten Gerichtsbarkeit. 351

auf das Gebiet der Pfarrei Wadgassen oder richtiger der Meyerei Hosten—
bach. Es hat aber den Anschein, als habe das Kloster von dieser Be—
rechtigung anfänglich keinen Gebrauch gemacht oder sogar an Saarbrücken
in freundschaftlicher Nachgiebigkeit wieder preisgegeben, denn in einem
Acte von 1466 wird dem Kloster die Hochgerichtsbarkeit zu Wadgassen
von dem Landesherrn förmlich wieder neu übertragen. Darin ist ferner
die Rede davon, daß die Unterthanen von Wadgassen bis dahin verpflich—
tet gewesen, dem Jahrgeding in Völklingen beizuwohnen, aus dessen Hof
sie nun ausgeschieden seien. Doch ist die Sache nicht ganz klar, denn wie
die Chronik meldet, übte Wadgassen schon vor diesem Jahre die Hochge—
richtsbarkeit in der Pfarr Wadgassen thatsächlich aus. Nach dem Wadgasser
Weistum vom Jahre 1458 sind alle missethätigen Leute vor den Abt zu
stellen; ich halte es daher für wahrscheinlicher, daß Saarbrücken in die
Wadgasser Rechte eingriff, als umgekehrt. In der letzten Zeit vor dem
Jahre 1466 war es darüber zu mauchen Streitigkeiten gekommen, indem
die beiderseitigen Beamten sich die ergriffenen Missethäter gegenseitig zu
entwältigen sichten. Obwohl Ludolf in seiner Symphorema den Act von
1466 als bindend ansieht, umgibt er denselben doch mit einem großen
Verdacht. In, der That bildet dieser Act den ersten Saarbrücker Gewalt—
act gegen Wadgassen. Vorbereitet wurde derselbe durch die Wahl des
Abts Autonius, für den die Saarbrücker die größten Anstrengungen machten.
Wenn aber auch dieser Abt noch an der Hochgerichtsbarkeit festhielt, dann
mußte die Berechtigung dazu tief begründet sein, und es war gewiß ein
großer Leichtsinn dieses Abtes, sich ein längst besessenes Recht wieder
übertragen zu lassen und dafür die Freiheit des Klosters zu opfern.
Von Lisdorf schreibt Köllner: „Sonderbar bleibt es, daß die Grafen
von Saarbrücken als Stifter des Klosters Wadgassen und Schirmherrn
desselben sich nicht die Ausübung der Hochgerichtsbarkeit in Lisdorf, wenn
auch nur in Qualität eines Vogts, vorbehalten und ex officio gehand—
habt haben. Oder aber, daß die Herzöge von Lothringen unter deren
Zouvéränität Lisdorf gelegen war, das Hochgerichtsrecht durch ihre Vögte,
Castellane oder Amtlente zu Wallerfangen, wenigstens im Namen des
Klosters verwaltet haben. Wir finden indessen in den Weistümern von
Lisdorf auch nicht einmal des Herzogs von Lothringen als obersten Lan—
desherrn erwähnt.“ An anderer Stelle schreibt er: „So war Lisdorf und
Eusdorf ein Hof (curia) gewesen, und die ersten uns bekannten Besitzer
hatten die hohe, mittlere und niedere Gerichtsbarkeit daselbst, welche auf
die eingaugs erzählte Weise auf die Abtei Wadgassen übergegangen ist,
die wir im Besitze derselben finden. Hier trat uun der Fall ein, daß
die Herrschaft Lisdorf ein besonderes Hochgericht bleiben mußte. Mit der
Herrschaft Wadgassen oder Bous konnte dieselbe nicht vereint werden, da
die Äbte in beiden Orten das Hochgericht erst mehrere Jahrhunderte später
erlangten; sie besaßen ferner keine bedeutenden Güter in der Nähe und
wollten eudlich dieses Recht nicht etwa an andere abtreten, weshalb eine
eigene Verwaltung desselben erforderlich wurde.“
Aus diesen Äusführuugen kann nun festgestellt werden, daß die Abtei
Wadgassen sich die Gerichtsbarkeit in Lisdorf-Ensdorf sehr angelegen sein
ließ und sich in Ausübung derselben befand, ohne daß sie ihr von dem
Landesherrn durch besondern Act übertragen worden war. Demnach ist
            
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