Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

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D. Die Herrschaft Wadgafsen

Männer vorgeschlagen werden, „unter welchen dreien allerletzt gemelt man
den gebrestigen (fehlenden) Schöffen erkesen sult.“
Der Hoch- und Grundgerichtsherr ernennt in dem hier erwähnten
Falle den Schöffen und trägt ihm sein Amt auf mit „Halme und Monde“
(Mit Halm und Mund. — Das Ausreißen und die Übergabe eines Halmes
vom Acker war das Zeichen der Übertragung des Eigentums an demselben,
daher der bildliche Ausdruck), „worauf er in der Kirche an den hohen
Altar seinen Eid gethan hat, dem geroirten (genannten) Herrn (Abt) ge—
treu und hold zu sein jeglichen zu seiner Gerechtigkeit.“
Die Schöffen erhalten für ihre Mühewaltungen kleine Remuneratio—
nen und meistens ein Gelag.
Die Schöffen müssen auf alle Fragen, welche die Gerichtsherren durch
den Dingvogt ihnen vorlegen, dieselben seien strafrechtlicher oder civilrecht
licher Natur, Autwort und Urteil geben, was in der Regel nach gepfloge—
nem Rate sogleich geschieht. Nach Umständen erklären sie sich jedoch auch
für incompetent, verweisen auf frühere Urteile oder vertagen den Ausspruch,
letzteres in der Regel auf 14 Tage (Wissich und Aichterwissich.) — Doch
hatte nian Mittel um allzu säumige Urteile in der Rechtspflege zu ver—
hindern. Die Exekution der Schoͤffenurteile erfolgte durch den Meyer,
Vogt u. s. w. — Gewisse Orte genossen die Freiheit, daß, wer sich dahin
begab, innerhalb einer bestimmten Frist selbst um Verbrechen willen nicht
festgenommen werden durfte.

b. Über den Erwerb der Berechtigung zur Ausübung
der gesamten Gerichtsbarkeit.

In den verschiedenen Dörfern, welche das Kloster Wadgassen teils
durch Schenkung, teils durch Kauf allmählich ganz oder nur keilweise an
sich gebracht, überkam es in deniselben Verhältnisse auch die Gerichtsbarkeit,
welche Gerechtigkeit als den freien Herrschaftsgütern anklebend von den
früheren Besitzern an die Abtei überging. Nach Briesen kounte die ge⸗
samte Gerichtsbarkeit sowohl durch Erbgang oder Kauf, als auch durch
Verleihung erworben werden. Bei den Schenkungen der Güter war es
gewöhnlich der Fall, daß wo Unterthanen mit verscheukt wurden, auch die
Gerichtsbarkeit an den neuen Oberherrn mit übertragen wurde.
Köllner hingegen ist der Ansicht, daß bei einem derartigen Besitztums—
wechsel nur die Grundgerichtsbarkeit an den neuen Besitzer übergegangen,
dagegen die Übertragung der Hochgerichtsbarkeit einem besonderen Äcte
des Landesherrn vorbehalten geblieben sei. Nach meiner Ansicht mußte
es aber doch auch möglich sein, namentlich weunn der Landesherr selbst
der Schenker war, die Übertragung der Hochgerichtsbarkeit in dem Schen—
kungsacte selbst rechtsgültig auszusprechen. Die Stiftungsurkunde von 1135,
sowie die Bestätigungsurkunden von 1152 und 1179 lassen nun keinen
Zweifel darüber aufkommen, daß die gräflichen Stifter offenbar die Absicht
und den Willen hatten, dem neu zu gründenden Kloster Wadgassen die ge—
samte Gerichtsbarkeit (jegliche Gerichtsbarkeit 1152 — mit sämtlichen Ge—
rechtsamen 1179) zu übertragen, was denn auch durch die betreffenden Acte
deutlich festgestellt worden ist. Diese Berechtigung bezog sich zunächst nur
            
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