D. Die Herrschaft Wadgafssen.
IV. Die Gerichtsbarkeit in der Herrschaft
Wadgassen.
a. Einführung in das Verständnis
Gerichtsbarkeit.
(Nach Briesen.)
der mittelalterlichen
Die deutsche Gerichtsverfassung und unser deutsches Recht sind alt—
germanischen Ursprungs. Bald nach der Völkerwanderung fing man an,
die deutschen Gewohnheitsrechte und Willküren niederzuschreiben. Die
ripuarischen Frauken an den Ufern des Rheins, der Mosel und der Saar
erhielten ihr Gesetzbich von Chlodwigs Sohn, Theodorich. Im salischen
Gesetzbuch werden schon die Richter graviones (Grafen) genannt. Der
Schöffen, die das Recht wiesen (daher: Weistümer) waren in der Regel
sieben. Sie wurden von den Gerichts-Eingesessenen gewählt und mußten
gleichen Standes mit ihnen sein. Die Gerichtssitzungen wurden im Freien
an den sogenannten Mallen (Male, Bäume, besonders Linden, deren in
manchen Gegeuden noch viele vorhanden) abgehalten, und zwar an be—
stimmten Tagen (uugeboten) teils auch besonders berufen (geboten.)
Wer vor Gericht geladen nicht erschien, mußte eine Buße zahlen, und
das letzte Mittel, einen Widerspenstigen zu zwingen, war die Acht, welcher
der König gegen ihn aussprach. Dann durfte niemand den Geächteten
aufnehmen oder ihm Nahrung geben, selbst nicht seine Gattin oder nächsten
Verwandten bei 15 Solidi Strafe, bis er alles nach dem Gesetz und was
ihm auferlegt, erfüllt hatte. — Aus diesem Ursprung bildete sich die
deutsche Gerichts-Verfassung.
Die Gerichtsbarkeit zerfiel in die hohe, mittlere und niedere und um—
faßte ebensowohl gerichtliche als Verwaltungs-Fuünktionen. Sie stand
im Mittelalter nicht mehr dem Landesherrn als solchem
zu, sondern denjenigen (Privat- oder juristischen Per—
sonen), welche durch Erbgang, Kauf, Verleihung u. s. w. in
den erblichen Besitz beziehentlich der gräflichen, vogtei—
lichen und grundherrlichen Rechte gelangt waren.
Die niedere oder Grundgerichtsbarkeit war allemal mit der Grund—
herrlichkeit verbunden. Sie dehnte sich aus auf die Sorge über Acker und
Wiesen, auf Regulierung der Grenzmarken, Verhütung und Rüge der
Feldschäden, Verschreibung der Hypotheken, Entscheidung der Rechtsstreitig—
keiten über das Gruudgut und ähnliches. Der Grundherr hatte daher
auch die Feldpolizei zu handhaben, den Bannschützen anzustellen u. s. w.
Es wird ihm zugesprochen: Bann und Mann, Zug und Flug, Wasser
und Weide. — .Baun“ ist die Befugnis, den Frieden zu gebieten und
auf Störuugen desselben Strafen zu setzen; „Mann“ bezeichnet die Dienst—
pflichtigkeit Fronpflicht, der Einwohner. „Zug“ die Befugnis des Grund—
herrn, die Erlaubnis zum Ahzuge zu erteilen oder zu versagen. — Die
Beschränkung der Freizügigkeit wurde übrigens mit der Leibeigenschaft
aufgehoben, wenn schon mancherorts eine Abzugsabgabe erhoben wurde, —
„Flug“ ist das Recht des Bienenfauaes —