Allgemeine Erwäguugen über die Besitzums- und Dienstperhältnisse. 46
Die bouser dieß Jahr — 1651 — den Bruil gemäht, uffgemacht Vnd das
haw heimgeführt, sein die schuldig nahe Wadgassen, od schefferey Iu lieffern. Jed
wagen bekompt zwo mütschen. Jed Häwmacher Auch zwo mütschen Vnd Jeder
Mader füuff leib brodt, ist geacht ein leib brod gehn ein doppel mutsch Vngefähr.
Der pott und der Meyer bekompt jeder wie ein Mader. Lest Ihm dafür Auß
zutem willen ein bäumgen zu, habens Ihm zu dankhen, sonst ist man Ihm weiter,
rzichts schuldig. Dasselbe Versteyen sie Vnd VerZehren das.
Pfarr. Die Von Hostenbach, Ihrer fünff, haben diß Jahr drey tag gemäht
Vnd die andern das häw fronßwiß auffgemacht. Zu schoffhausen Vnd Werbell ist
Zur Zeith niemandt. Nota sevitutum Monastery debitorum seint die Vuderthanen
in der Pfarr schuldig, die großwieß: Steerwieß, schefferwieß. Item die —Wou
die hoffmanns Ircseith dem graben deß alten bach zum hoff gehabt. Item d'e
Stockwieß bei Spurk. Item den brnil Zu Hestenbach Zu mähen, Vnd Vff Zu
machen schuldig. Vud woß sie daVon bekommen ist in subalterna deser iptiono
obgen. servitutum speeitieirt Vnd Verzeichnet. Den bruil Zu hostenbach seint sie
ebeumäßig schuldig fronßweiß, wan das haw Vffgemacht heimZuführen in das
Closter, od Vff die Schofferey (Schäferei) nahe berenbach (7). auß d groß wieß
drei fuder Jed gesPpann d hoffmann hatt seinß selbst heimgeführt.
Bous Die Bouser sein schuldig, die gerst Vnd haber od Somerfrnucht ein—
Zumachen od Zin schueiden. Darober gibt man Ihnen den Costen, morgenß Sup,
mittags Sup Vnd gemüß, nachst Sup Vnd sPeck od Fleisch, ist es fasten Keeß;
waß man hat Zur Zeit Zum besten. Dieß Jahr zwei tag Vnd ein halben gerst
geschnitten ad 14 frönner Vnd Iwei tag haber.
Liestorff-Enstorff. eirea festum ss corporis xti (Christi) infra octavam.
Habeun diß 1651. Jahr den bru'l Zu Liestorff Wie Von alterß gemäht Vnd
Auffgemacht: Weil sie nit gespant waren: Vnd Im Söniler dagZu dieselbe Kühe Vnd
pferdt so sie hatten, bey Einnehmung Walderfangen durch Cofrete Vnd frantzosen
abgeführt Vnd geplündert, ehn stat daß sie das häw wie sie schuldig nit heimgeführt
nahe Walderfangen, Wadgassen, od Schäfferey, habenß ein tag Ex gratis hie Zu
Wadgassen deßwegen geschnitten, Vnd das Somer Korn Ut subra abschneiden lassen.
Soust von alterß sein die Meyer Vnd die potten zwölff Madern den Roslt schuldig,
daZu geben ein Herr Zu Wadgassen dem Meyer Zu ließtorff Ein quart brot, Vnd
die Zwei botten ein quart brodt. Wann die froner zu Ließ⸗ Vnd Enstorff das häw
im bruil Vffmachen gibt man iedem fröner Zwo mutschen. Vnd Wann sie das haw
auß dem bruil heimführen, Jedem Wagen Zwo mutschen. Vud hatt auch Jeder
mader, Vier blancker mader gelt.
k. Allgemeine Erwägungen über die Besitztums- und
Dienstverhältnisse.
Aber, wird mancher Leser sagen, das Kloster Wadgassen war doch
sehr reich! — Auch in unserer Zeit gibt es noch reiche Leute, und wer möchte
bezweifeln, daß die meisten derselben im größten Ansehen stehen. Wenn
das Besitztum rechtmäßig erworben ist, wer wird dann dem heutigen Guts—
besitzer oder dem früheren Adel und den Klöstern einen Vorwurf wegen
ihres Reichtums machen oder ihnen denselben gar mißgönnen. Übrigens
kann es hier nicht darauf ankommen, das festzustellen, was die heutige