D. Die Herrschaft Wadgassen.
Fünfft- und Zehender pfennig. Wenn in der Meyerey zu
Ensheim ein unbewegliches gut Verkaufft wird, hat Wadgaßen daVon den
Ihten Pfennig (wenn Käufer und Verkäufer unterthauen der meyerey sind,
‚wann selben oder einer davon forensen sind, den 5un pfennig Zu Ziehen.
* Ein- und Auszug. Wan Jemand in der Meyerey Ensheim ein—
, oder ein unterthan daraus Ziehen will, muß er sich Vorher bey der Herr—
schaft Zu Wadgassen ein- oder aus Kaufen. (Es wurden Beträge in ver—
schiedener Höhe bezahlt von 3 bis 22H. für jeden Umzug.)
Abkaus der schuldigen Jahrdiuu- Der unterthanen Rinder
8 beiderley geschlechtes sind Icdes er abtey ein Jahr lang Knecht oder
magddienst Zu thun — die diesfalls ausgewählten aber, falls sie nicht
dienen wollen, sich abzukaufen schuldig. (Tie Witwe Simon Zimberger
zahlt wegen dem Jahrdienst ihrer Tochter 50fl. 15 alb.)
Pfarr- oder pfarchrecht allda. Wann Zwei leibeigene unter—
thanen der Meyerey sich einander Heyrathen, so muß Jedes paar der
Abtey Zahlen ein Reichs Thaler.
Hintersassen allda. Wer in der Meyerey Ensheim wohnen will
und Kein gemeines Recht hat, muß bei der abtey die erlanbniß als hiuter—
saß Zu wohnen auswürken und sich diesfalls billigmäßig abfinden. Bar—
tel Zimmermann restirt Hirvon 6 Jahr — 36 hl.
Krämerwaaren allda. Wan Jemand in der Meyerey Krämer—
waaren, was nahmen sie auch haben, wie auch tabak, nach gewicht, maß
und ehlen Verkaufen will, so muß er sich desfalls mit der abtey abfinden.
(Theobald Grentz ist schuldig pro 1780 und 81 — zwölfell.
Aschen-Verkauf allda. Die einsammlung der aschen Zu Ens—
heim ist dermalen auf ein Jahr lang, St. Johaunstag 1782 fällig, dem
Hrn. Philipp Eberhard Verlassen, pro 11Florin, so derselbe Voraus Jahlt hat.
Brantweins Kessel allda. Jedermann so in der Meyerey Ens—
heim Brantenwein brennen will, muß der Abtey Jährlich Von Jedem Kessel
Zahlen 2 f. rheinisch.
Holtz-erKentnuß allda, Die unterthanen, welche Bauholtz be—
nöthigt sein, müssen sich ZRüpplicando darum bei der Abtey melden nud
im fall der gewährung wird ihnen solches Zufolge der Cameral-urthel
dergestalt Vergünstigt, daß sie per stamm 4 bis 6 alb. nebst den gewöhn—
lichen anweisgebühren Zahlen müssen. Vom Brennholtz Zahlt Ensheim
Zur erKenntniß jährlich 3 . rheinisch und wird ihm solches Holtz forst—
mäßig durch den Jäger angewiesen.
Allmuthsgeld. Von dem neuen allmuthe Zahlt die gemeinde
Jährlich 14.
Holtz Verkauf. Die sämtliche Waldungen Eusheimer Banues ge—
hören der Abtey Wadgaßen und hat das daraus VerkKaufte Holtz dieses
Jahr ertrag —?
Eckergeld allda. Der Abtey Wadgaßen Komt auch in sämt—
lichen Waldungen Ensheimer Bannes (mit ausnahme einiger Districte worin
Eusheim und Bischmisheim Vermög alter Titel den mitgenuß haben) die
mastungsgerechtigkeit allein zu, solche hat ertragen — — 7?
Frevel-Bussen, confiscationen, findling, Herrenlos—
gütern. Alle diese rubricirte Jara stehen laut Schöffenweisthum und
anderer Titel auch uralter possession der Abtey Wadgaßen Zu.