Gerechtigkeiten und Finkünfte der Abtei.
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3. Heuzehuten und Wiesenschafft. Dieser steht der Abtei
ebenfalls ungeteilt zu. In den Jahren 1689 und weiter weigerten sich
die Ensdorfer dessen, wurden aber durch Urteil des Siègo bPrésidial zu
Saarlouis 16. Sept. 1694 dazu gezwungen, worauf sie beim Abt an—
hielten, statt des Zehnten ein gewisses an Geld zu substituieren. Hierauf
erfolgte eine Transaction durch Notar zwischen der Abtei und ersteren,
wodurch bestimmt wurde, daß für jedes Fuderplatz statt des Heu-Zehn—
ten zwei Albus gezaählt werden.
49) Ohmgeld, dritter Pfennig, Besthaupt, Demet, Fre—
vel, Bußen ete. Mit allen diesen Präftationen hat es gleiche Bewandt—
nis wie in Lisdorf.
5.) Wilderei. Bestehen in gewissen Feldern und Wiesen, welche
der Herr Prälat vor Zeiten der Gemeinde aus Wohlwollen überwies, mit
der Bedingung, nichts davon zu verkaufen noch zu verpfänden. Weil je—
doch gegen diese Bedingung gehandelt wurde und die Ensdorfer deshalb
stets mit ihrem Oberherrn Prozesse geführt, hat der Abt diese Wilde—
reien wieder an sich gezogen, doch auf Bitte der Gemeinde ihnen dieselben
wieder auf 27 Jahre unter denselben Conditionen überlassen, so geschehen
—W
zifikation dieser Güter ist zu finden bei den Lisdorfer Documenten Nr. 2
Brühl zu Griesborn.)
6.) Waldungen. Alle Waldungen dieses Baunes gehören allein
der Abtei Wadgassen zu mit Ausnahme jedoch des Langenbuschs, welches
ein kleister mit besondern Grenzmarken abgesteinter Wald ist, in welchem
die Abtei Wadgassen mit der Abtei Fraulautern gemeinschaftlich berechtigt
und concurrente Jurisdiction hat, und kann keine Partei ohne der andern
Vorwissen Holz darin hauen lassen. In diesem Wald liegt eine Wiese,
welche der Abtei Fraulautern allein zusteht, jedoch ist letztere jährlich
schuldig an Wadgassen ein Fuder Heu abzugeben. Ebenso ist Lautern
schuldig von ihren Wiesen in der An usw. den elften Teil an Wadgassen
abzugeben, doch hat letzteres diese Naturalabgabe in eine Geldabgabe von
2 Albus per Fuderplatz umgewandelt.
7) Fron und Dienste. Außer den Fronuen, welche die
Ensdorfer gemeinschaftlich mit Lisdorf zu leisten haben, haben erstere
noch an den Weihern zu Ensdorf und an der Bommersbachermühle zu
ronen.
8.) Die Abtei Fraulautern hat auf dem Ensdorfer Bann
vier Vogteien (Häuser mit Gütern und Unterthanen) jedoch keinerlei Ge—
rechtigkeit an Bann, Gericht, Obrigkeit, Zehnten, Schafft noch Anderem.
Daher müssen auch die Besitzer dieser Vogteien helfen, den Wadgassischen
Fron und Dienst leisten. Hierüber entstandene Prozesse sind zum Vor—
teile von Wadgassen entschieden worden.
7. Ensheim und die zugehörigen Orfischaften.
Über die Einkommens- und Dienstverhältnisse aus diesem Teile der
Herrschaft Wadgassen finden wir wörtlichen Bericht in dem folgenden
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