D. Die Herrschaft Wadgassen.
21.) Die beiden Mühlen zu Lisdorf und zu Ensdorf und die Fähre
auf der Saar sind Freistätten. Wer etwas verbrochen hat und erreicht
sie, ist frei, so lange er daselbst sich aufhält. Frevel in diesen Freistätten
werden nach Willkür des Abts bestraft.“
Soweit das Jahrgeding oder Schöffenweisstum von 1459. Köllner
bemerkt dazu persönlich: „Von Fronen, Besthaupt, Bannofen und au—
dern Abgaben ist in demselben nichts erwähnt, vermutlich um bei dieser
zffentlichen Verhandlung, die durch Notar und Zeugen protokolliert wurde,
sticht an diese entwürdigenden Prästationen zu erinnern; allein die Ober—
herren (geistliche wie weltliche) behielten sie sehr wohl in Petto und wußten
zu gelegener Zeit ihre Rechte geltend zu machen. Ich will daher, fährt
Köllner fort, aus dem Repertorium des Wadgassischen Archivs,
das gewissermaßen eine Art Lagerbuch oder Verzeichnis
der Gerechtsame des Klosters abgibt, ergänzen, was in den Jahr—
gedingen fehlt oder in denselben überhaupt nicht enthalten sein kann. Dieses
Repertorium ist beiläufig in dem Jahr 1770 oder mindestens vor 1766,
in welchem Jahre das Territorium Wadgassen an Frankreich abgetreten
wurde, aus alten einzelnen Documenten, Verzeichnissen ꝛc. zusammengetragen
worden und läßt erkennen, daß der Zustand, welcher darin geschildert wird,
ein alter ist etwa kurz vor der Erbauung der Stadt Saarlouis.
Aus dem erwähnten Repertorium macht nun Költner folgende
Aufstellungen:
„1.) Die Abtei hat hier alle hohe, mittlere und niedere
Gerichte und Grundgerechtigkeit ohne Teilnahme eines andern.
2.) Den großen und kleinen Zehnten, aus welchem der Herr
Prälat dem Pastor loci nach Belieben die Hälfte zuweiset. Den übrigen
halben Zehnten kann das Kloster selbst einziehen oder versteigern lassen.
Der Ansteigerer muß außer dem Steigpreis noch an die Abtei entrichten:
ein Zehend-Schwein, geschätzt zu drei rheinischen Gulden, dem Herrentisch
in der Abtei einen Reichsthaler. Bei jeder Steigerung muß außerdem
eine Maß Wein zum Besten gegeben werden, wovon die Abtei !A bekommt
und die Schöffen ?/3.
3.) Ohmgeld. Von allem Wein, welcher in Lisdorf verzaäpft wird,
hekommt Wadgassen die 161e Maß. Dieses Einkommen wird an den Meist—
bietenden verlassen. Meyer und Gericht taxieren den Wein der Wirte
gegen gewisse Gebühren, worauf der Zapf verstattet ist.
4. Baun-Ofen. Früher waren die Lente verbunden (gebannt),
ihr Brot bei dem Bannbäcker zu backen; vermöge eines ewigen Contraktes
hat ihnen der Abt gegen Entrichtung von 25 Franken dieses Servitut
erlassen und jedem gestattet, einen Backosen in seinem Hause zu haben.
Im Jahr 1689 weigerten sich die Einwohner zur Zahlung dieses Betrages,
wurden aber durch den Siège Présidial zu Saarlouis verurteilt.
5) Wilderei. Diese besteht in gewissen Gütern, welche der Prälat
von Wadgassen der Gemeinde Lisdorf zum gemeinen Nutzen zu gebrauchen
überlassen, wofür sie jährlich 20 Frauken an die Abtei entrichten. Sie
dürfen jedoch diese Güter nicht verkaufen, noch verpfänden.
6.) Besthaupt. Wenn ein Hausvater zu Lisdorf stirbt, hat der
Abt das Recht, das beste Stück Mobiliar, es sei ein Pferd, Ochs, Kuh oder
Hausrat, vornweg zu nehmen, bevor sich die Erben darin geteilt haben.