Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

Gerechtigkeiten und Einkünfte der Abtei.

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11.) Niemand darf eine „Kloster-Erbschaft' (unmittelbares
Eigentum der Abtei, Herrengut, das in Zins oder Pacht, Erbpacht ver—
liehen ist) — oder ein Schafftgut (Gut der Unterthanen, wovon sie den
Schafft oder die Abgaben an den Oberherrn entrichten) — verkaufen oder
oberpfänden, ohne Wissen und Willen des Abts, seines Meyers und Ge—
richts zu Lisdorf, damit man wisse, wo man der Abtei Schafft, Zins und
Andres zu suchen, Gebot und Verbot und Frondienste legen kann.
12.) Jeder ist gehalten, sein Haus, Hof, Scheune und
andere Erbschaft in gutem Stande und Bau zu erhalten und zu besetzen,
damit das Kloster keinen Verlust an Schafft, Besthaupt, Rauch-Hühner und
Frondienste u. s. w. habe. Wer sein Haus ꝛc. verfallen läßt, der wird
bom Abt nach Willkür gestraft.
13.) Ohne Erlaubnis des Abts darf kein Neugeländ
rufgerissen oder gebrochen werden. (Dazu bemerkt Köllner: Alles
Brachland, Trieschland, Odland, Weiden, Heiden u. s. w. waren also Be—
sitztum der Abtei, ohne deren Erlaubnis kein Reubruch geschehen durfte.
Die Gemeinde (Gesamtheit der Einwohner) hatte keine ungeteilten Grund—
—
schaften oder Gehöferschaften“ darüber ausführt. Briesen überzeugt uns
mehr.)
14) Wer im Banm und Bezirk rodet (GHecken ausrottet und
zu Ackerfeld macht) der ist dem Abt davon das Landrecht schuldig. —
Köllner: In Saarbrücken betrug das Landrecht ein Faß (30 Pfund) von
derjenigen Frucht, welche darin gepflanzt wurde. Solche Äcker kamen nicht
gleich in den Zehnten. Die Zehnten davon hießen Neubruch-Zehnten.
15.) Die Justificierung alles Maßes und Gewichtes
haben die Einwohner, welche im Hochzericht Lisdorf angesessen sind, in
der Abtei Wadgassen nachznsuchen.
16) Wer sein Haus verfallen läßt, soll von den Amtleuten
gezwungen und gedrungen werden, es wieder herzustellen, widrigenfalls
seine Erbschaft (Gut) gepfändet und damit Bau und Buße bestritten
verden.
17.) Wer einen Baum im Hochgericht Lisdorf abhaut,
ist dem Abt fünf Schilling-Pfennig zur Buße verfallen, wer aber einen
nützlichen Baum (d. h. einen fruchttrageuden oder auch Eiche und Buche
fällt) den soll der Abt nach Willkür strafen.
18) Jeder Fisch über fünf Schilling Wert, der in den
Gewässern des Abts gefangen wird, soll dem Abt zum Kauf angeboten
werden.
149.) Wer ein Hilfgeschrei verursacht, der ist dem Abt ver—
fallen fünf Schilling und den Schöffen 12 Heller. Eine Verwundung oder
blutrünstige Schlagung (kostet) 60 Schitling 3 Heller und den Schöffen
ihr Recht (d. h. 5 Heller.) Ein Hilfgeschrei über Nacht und Nebel und
Meysel-Wunden (Missel d. h. eine mißliche Verwundung) wird nach Willkür
des Abts bestraft.
20.) Die Fischer sind verpflichtet, jeder eine Fuhre Holz
nach dem Hamm (unter Trier) zu fahren, wenn daselbst etwas zu bauen
ist. Die Fässer aber, die man im Hamm im Herbst braucht, sollen sie
bis Trier fahren.
            
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