. Vorgeschichte.
tione, ut idom Sigebertus de præ—
dicto prodio liberam deinceps habeat
potestatem possidendi, tradendi, com-
mutandi, preécariandi, vendendi, vel
quidquid sibi inde placuerit faciendi.
Et ut hæc nostræ traditionis auetoritas
ztabilis & inconvulss omni aνyο perma-
neat. hanc chartam inde conscriptam
manu propria, ut infra videtur, robo-
rantes, sigilli nostri impressione jussi-
mus insigniri. Signum domini Henrici
IV. regis. Anno Dominiceæ Incarnatio-
nis MLXXX. indict. III. data. Anno
autem ordinationis domini Henrici IV.
regis XXVII regni vero XXVI. Actum
Moguntim, in Christi nomine feliciter
amen.
vorerwähnte Besitztum für die Folge voll—
ständig freie Gewalt habe in Bezug ans
esitz, Abtretung. Auswechselung (Tausch),
Schenkung, Verkauf, oder was immer er
damit machen will. Und damit diese Un—
sere Ubertragungserklärung für die Dauer
und unerschütterlich für alle Zeiten be—
stehe, so unterzeichnen Wir dieses Schrift—
stück, wie unten zu sehen ist, zur Bekräf—
tigung mit eigener Hand und haben an—
geordnet, daß man es durch Einprägung
Unseres Siegels auszeichne.
Im Jahre der Menschwerdung Christi
1080; um die Zeit der III. Kirchenver—
sammlung abgefaßt. So geschehen im 27
Jahre nach der Wahl des Herrn Heinr. IV.
zum Könige, im 26. Jahre seiner Regie—
rung, zu Mainz im Namen Christi mit
dem Wunsche eines glücklichen Erfolges.
Es geschehe.
Das Siegel war ziemlich groß und stellte den Kaiser in sitzender Stellung dar,
auf der rechten Hand einen Vogel haltend, in der Linken den Reichsapfel; als Unter—
schrift trug es die Worte: Henriens Dei gratia Rex. (Heinrich von Gottes Gna—
den König.)
Bemerkenswert ist die Stelle des Actes, wo es heißt, daß eben die—
ser Sigebert über das vorerwähnte Besitztum für die Folge in jeglicher
Hinsicht vollständig freie Gewalt habe. Im Hinweis darauf sind verschie—
dene Geschichtsschreiber der Ansicht, daß schon damals die Absicht bestan—
den haben müsse, in Wadgassen ein Kloster zu gründen. Nicht mit Un—
recht heben auch die späteren Mönche jene Stelle hervor, indem sie
behaupten, daß ihnen hinsichtlich der Abtei dieselbe Freiheit zustehe, wie
sie hier dem Grafen Sigebert sei zuerkannt worden, indem das besagte
Gut auch 1135 mit denselben Freiheiten ihnen übertragen worden sei.
Der Akt beweist zugleich, daß diese „Villa“ eine bedeutende war und
ausgedehnte Güter von derselben abhängen mußten. Ferner geht daraus
hervor, daß der geschenkte Distrikt schon einigermaßen bewohnt und kul—⸗
tiviert war, da in derselben der Leibeigenen, der Gebäude und des ur—
baren Landes gedacht ist. Das frühere königliche Besitztum erstreckte sich
über die heutigen Gemarkungen von Wadgassen (mit Spurk), Hostenbach
und Schaffhausen. Werbeln kam erst später an das Kloster. Die zer—
streut liegenden Wohnungen der Hintersassen oder Leibeigenen bildeten mit
den königlichen Gebäuden in Wadgassen zusammen das königliche Dorf
Wadgassen. Nächst Wadgassen bildete Hostenbach die älteste Ansiedelung
in diesem Gebiete und damals jedenfalls noch den einzigen Ort, der zu
Wadgassen gehörte. Schaffhausen ist erst viel später entstanden; hier hatte
vordem das Kloster seine Schafe weiden (hausen) lassen, daher der Name,
der eigentlich Schafhausen heißen sollte. Eine Schäferei und eine Meierei,
vom Kloster gegründet, bildeten den Ursprung dieses Ortes. Der Spurk
wird zwar schon viel früher, aber doch auch erst in Klosterzeit erwähnt,
welches daselbst einen Hof baute. In dem Allodinm Wadgassen waren
damals aber auch noch andere (freie) Güter eingeschlossen, auf denen freie
Leute wohnten, die nicht lehnabhängig waren, auch keine Zinsen an den