Full text: Geschichte der Abtei Wadgassen

. Vorgeschichte. 
tione, ut idom Sigebertus de præ— 
dicto prodio liberam deinceps habeat 
potestatem possidendi, tradendi, com- 
mutandi, preécariandi, vendendi, vel 
quidquid sibi inde placuerit faciendi. 
Et ut hæc nostræ traditionis auetoritas 
ztabilis & inconvulss omni aνyο perma- 
neat. hanc chartam inde conscriptam 
manu propria, ut infra videtur, robo- 
rantes, sigilli nostri impressione jussi- 
mus insigniri. Signum domini Henrici 
IV. regis. Anno Dominiceæ Incarnatio- 
nis MLXXX. indict. III. data. Anno 
autem ordinationis domini Henrici IV. 
regis XXVII regni vero XXVI. Actum 
Moguntim, in Christi nomine feliciter 
amen. 
vorerwähnte Besitztum für die Folge voll— 
ständig freie Gewalt habe in Bezug ans 
esitz, Abtretung. Auswechselung (Tausch), 
Schenkung, Verkauf, oder was immer er 
damit machen will. Und damit diese Un— 
sere Ubertragungserklärung für die Dauer 
und unerschütterlich für alle Zeiten be— 
stehe, so unterzeichnen Wir dieses Schrift— 
stück, wie unten zu sehen ist, zur Bekräf— 
tigung mit eigener Hand und haben an— 
geordnet, daß man es durch Einprägung 
Unseres Siegels auszeichne. 
Im Jahre der Menschwerdung Christi 
1080; um die Zeit der III. Kirchenver— 
sammlung abgefaßt. So geschehen im 27 
Jahre nach der Wahl des Herrn Heinr. IV. 
zum Könige, im 26. Jahre seiner Regie— 
rung, zu Mainz im Namen Christi mit 
dem Wunsche eines glücklichen Erfolges. 
Es geschehe. 
Das Siegel war ziemlich groß und stellte den Kaiser in sitzender Stellung dar, 
auf der rechten Hand einen Vogel haltend, in der Linken den Reichsapfel; als Unter— 
schrift trug es die Worte: Henriens Dei gratia Rex. (Heinrich von Gottes Gna— 
den König.) 
Bemerkenswert ist die Stelle des Actes, wo es heißt, daß eben die— 
ser Sigebert über das vorerwähnte Besitztum für die Folge in jeglicher 
Hinsicht vollständig freie Gewalt habe. Im Hinweis darauf sind verschie— 
dene Geschichtsschreiber der Ansicht, daß schon damals die Absicht bestan— 
den haben müsse, in Wadgassen ein Kloster zu gründen. Nicht mit Un— 
recht heben auch die späteren Mönche jene Stelle hervor, indem sie 
behaupten, daß ihnen hinsichtlich der Abtei dieselbe Freiheit zustehe, wie 
sie hier dem Grafen Sigebert sei zuerkannt worden, indem das besagte 
Gut auch 1135 mit denselben Freiheiten ihnen übertragen worden sei. 
Der Akt beweist zugleich, daß diese „Villa“ eine bedeutende war und 
ausgedehnte Güter von derselben abhängen mußten. Ferner geht daraus 
hervor, daß der geschenkte Distrikt schon einigermaßen bewohnt und kul—⸗ 
tiviert war, da in derselben der Leibeigenen, der Gebäude und des ur— 
baren Landes gedacht ist. Das frühere königliche Besitztum erstreckte sich 
über die heutigen Gemarkungen von Wadgassen (mit Spurk), Hostenbach 
und Schaffhausen. Werbeln kam erst später an das Kloster. Die zer— 
streut liegenden Wohnungen der Hintersassen oder Leibeigenen bildeten mit 
den königlichen Gebäuden in Wadgassen zusammen das königliche Dorf 
Wadgassen. Nächst Wadgassen bildete Hostenbach die älteste Ansiedelung 
in diesem Gebiete und damals jedenfalls noch den einzigen Ort, der zu 
Wadgassen gehörte. Schaffhausen ist erst viel später entstanden; hier hatte 
vordem das Kloster seine Schafe weiden (hausen) lassen, daher der Name, 
der eigentlich Schafhausen heißen sollte. Eine Schäferei und eine Meierei, 
vom Kloster gegründet, bildeten den Ursprung dieses Ortes. Der Spurk 
wird zwar schon viel früher, aber doch auch erst in Klosterzeit erwähnt, 
welches daselbst einen Hof baute. In dem Allodinm Wadgassen waren 
damals aber auch noch andere (freie) Güter eingeschlossen, auf denen freie 
Leute wohnten, die nicht lehnabhängig waren, auch keine Zinsen an den
	        
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