*28
D. Die Herrschaft Wadgassen.
5. Lisdorf.
Aus dem Schöffenweistum von Lisdorf vom Jahre 1459 stellt Köllner
die Rechte und Einkünfte der Abtei in folgender Weise zusammen:
„l.) Der Abt von Wadgassen ist zu Lisdorf oberster
Herr im Bann und Bezirk und hat zu gebieten über Bann und Maun,
Zug und Flug, Wasser und Weide, Felder, Fronen, Dienste, Gebot und
Verbot über alle Gewalt, Sachen, Frevel, Bußen und Besserungen, klein
und groß, hoch und nieder, den Fund über und unter der Erde, alle Ge—
richts- und Amtleute zu setzen und zu entsetzen, alle mißethätigen Lenute,
die im Bann und Bezirk ergriffen werden, durch seine Richter nach Urteil
und Verdienst zu richten oder zu begnadigen.
AVV
Lisdorf gehören der Abtei; wer darin haut, der ist der Buße schuldig.
3.) Die Abtei hat zwei Mühlen, die eine zu Lisdorf, die
andere zu Bommersbach, in welchen die Unterthanen gezwungen sind, ihre
Früchte mahlen zu lassen.
4) Desgleichen eine Fähre zu Lisdorf, jeden für sein Geld
daselbst übers Wasser zu fahren.
5.) An Schafft hat die Abtei jährlich im Mai 22 Pfund Geld
und zu St. Remigius 49 Malter beider Frucht (halb Korn, halb Hafer.)
6.) Sie hat auch allda audere Gülten und Zinsen, Schweine,
Früchte, Pfenniggeld, Kapaunen, Hühner, Pfeffer u. s. w.
7.) Jedes Haus, das raucht im Bann und Bozirk Lisdorf ist
schuldig, jährlich drei Rauch-Hühner, mit Ausnahme einiger Häuser zu
Ensdorf, welche der Abtei Fraulautern mit etlichen andern Freiheiten in
den Bannzäunen zustehen.
8.) Aller Zehnten zu Lisdorf und Ensdorf, groß und
klein steht dem Kloster Wadgassen zu. Die Einwohner von Lisdorf sollen
das Fassel-Vieh suchen und finden in den zweien Höfen der Abtei (Ober—
hof und Niederhof) zu Lisdorf, und die von Ensdorf in dem Neuen Dorf
snen. Neuhof)] (weil derjenige, welcher den Zehnten erhebt hier die Abtei
elbst auf ihren Höfen] schuldig ist, den Stier und Eber zu halten.
Reépert. p. 50 u. 43.
9.) Die Abtei hat das Recht zweimal im Jahre Bann—
Wein einzulegen oder zu verzapfen. Wer sein Teil nicht freiwillig
nimmt, dem wird er zugeschickt. Diesen Bannwein habe der Abt in ein
Ohmgeld (Ungeld) verwandelt. Wer also Wein verzapft im Bann und
Gericht Lisdorf ist schuldig, von jeder Ohm eine gewisse Abgabe zu
bezahlen, welche die Schöffen bestimmen. (Köllner macht hier die un—
freundliche Bemerkung: „damit der Oberherr seinen schlechten Wein für
gut Geld los wird; so hatten auch die Herren sich allein das Recht vor—
behalten, Wirtshäuser zu haben, welche verpachtet wurden.“)
10.) Wer innerhalb dem Bann und Bezirk und Gericht
von Lisdorf etwas verkauft, es sei Haus, Hof oder sonstige Erb—
schaft zufällt, kauft oder verkauft, der ist schuldig, den Kauf vor Meyer
und Gericht zu Lisdorf abzuschließen und von dem Kaufpreis oder Wert—,
dem Abt den dritten Pfennig zu bezahlen.