Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

N
—3

D. Di
.Die Herrschaf
Herrschaft Wadgassen

c. „Haupt-Recht“: Wenn das Haupt in einem Hause stirbt, so hat
die Abtei das Recht, das zweit beste in Mobilien zu nehmen.
d. „Dritter Pfennig“: Von allen verkauft werdenden Gütern muß der
dritte Pfeunig an die Abtei entrichtet werden.
„Aus- und Einzugs-Recht““: Wenn ein Unterthan aus Bous oder
ein Auswärtiger darein ziehen will, muß er fich mit der Abtei über
den Aus- oder Einzugs-Schilling abfinden, so wie auch die Hinder—
sassen, so kein Gemeinderecht haben.
„Sack-Geld.“ Die Bouser sind schuldig, alle in die Wadgas—
sische Propstei zu Saarbrücken gehörigen Früchte anhero in
die Abtei zu führen, statt dessen sie usque ad revecationem von
jeder Quart, so man diesseits selbsten abnehmen läßt, ein Sols de
fr. bezahlen, so dieses Jahr ertragen — —.
„Dienstboten.“ Alle Söhne und Töchter unserer Unterthanen zu
Bous sind schuldig, in dem Kloster zu dienen, wenn sie gezogen
werden, oder sich loszukaufen.
„Frohnden.“ Diese sind zu sehen in dem Servituten-Buch, zub
rubr. Bous.
„Salzkammer.“ Wadgassen ist berechtigt zu Bous eine Salzkam—
mer aufzurichten, das Salz, woher es will, zu nehmen, und wem es
will zu verkaufen oder dieses Recht an andere zu verlassen.
„Frevel, Bußen, Confiskationen und Findling.“ Diese gehören der
Abtei zu.
„Waldungen und deren Nutzbarkeit.“ Über diese steht die Abtei
einstweilen im Processe ist aber in possessione manuténirt wor—
den (Eckericht).
„Geißen.“ Vermöge der nenen Verordnung von 1773 muß von
jedem Bock oder Geiß 30 Kreuzer an die Herrschaft entrichtet werden,
der keine Kuh hat, kann eine Geiß unentgeltlich halten.“

n.

3. Gries*orn.
„!.) Wadgassen ist allhier mit der Abtei Franlautern gemeinschaftlich
Hochgerichts-, Mittel- und Grundherr, teilet auch die Renten
und Gefälle; der Zehnde aber, sowie die Kollatur der Pfarrei, welche
einstweilen zwar mit Schwalbach von einem Canonico bedienet wird, doch
ad nutum davoun kaun fepariert werden, gehören Wadgassen allein.
—A
/, Korn, /, Hafer, so der Meier jährlich gegen Befreiung von Kosten
nebst dem Meierschwein eintreiben — beide Abteien teilen und selbst ab—
nehmen müssen.
Thut also für Wadgassen 5 Quart, 1 Faß Korn und 10 Quart 2
Faß Hafer.
3.) „Geld.“ An Demet 4 Franken; Schafftgeld 2 Franken 1 blanker;
Frohngeld 32 alb. 2 den. macht im ganzen: Lothr. 5r., 16. 3d.
4) „Kappen.“ Die Griesborner müssen für uusern Anteil lie—
fern 3“ Stück.
5.) „Rauch-Hühner.“ Jedes Haus gibt deren drei an beide
Abteien also für Wadgassen 33. NXNB. Man kann daraus auf 22 Hän—
ser schließen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.