Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

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einer längeren Zeitperiode, in der Regel nach 12 Jahren, wiederholt wurde
und daß man auch dann keine neue Verlosung vornahm, sondern den Ein—
jelnen so viel als möglich im Besitz seiner Stücke ließ. Nur so weit es
das Consolidations-Interesse der Nachbarn verlangte, mußte gerückt werden.
Es fand also immer noch kein sicherer, ausschließlicher Besitz an den
einzelnen Parcellen statt. In dieser Weise sind namentlich in Saarhölzbach
noch bis auf den heutigen Tag die Besisverhältnisse geregelt (Briesen 1863).
Diese Gemeinde bildet indessen eine Ausnahme. Im allgemeinen machte
sich schon im vorigen Jahrhundert, vermöge der gesteigerten Ansprüche an
den Grund und Boden das Bedürfnis einer intensiveren Bewirtschaftung
geltend, als bei der periodischen Umteilung geführt werden konnte. Die
rnndbesitzer verlangten nach dem ausschließlichen und dauernden Besitze
ihrer Anteile, um nach Belieben wirtschaften, düngen und verbessern zu
können. Diesem Wunsche wurde im allgemeinen erst durch die Aufnahme
des neuen Grundsteuerkatasters Eude der 20er und Anfangs der 30er
Jahre unseres Jahrhunderts Rechnung getragen.
Bis zu diesem Zeitpunkte wurde in den meisten Gemeinden der ganze
Bann einschließlich der Gartenländereien (die eigentlichen Hausgärten allein
ausgenommen) noch gemeinschaftlich besessen und uur periodisch im bestimm—
ten Turnus abgeteilt. Hin und wieder mögen wohl schon früher Teilungen
borgekommen sein. Die herrschaftlichen Freihöfe bildeten ferner eine allge—
meine Ausnahme von der Regel des walzenden Besitzes und gewährten, da
sie in der Revolutionszeit als Nationalgut eingezogen und in Parzellen ver—
steigert wurden, zugleich den Ortseiuwohnern die Gelegenheit, neben dem ge—
meinschaftlichen auch ausschließliches Privat-Grund-Eigentum zu erwerben.“
In dem Bouser Gerichtsbuch findet sich von Abt Philipp
Gretsch eine Wiesenumteilung vom Jahre 1657 in folgender
Weise beurkundet.
„Im Namen des Herrn Amen: Zu wissen, daß nach dem Kriegswesen, Vnd
zemeinen landsterben Vnd Verderben, die Haubter in den Hausern zu Bouß
welcht sich nit in frembde orter begeben Von hunger, Verfolgung. od. sonst
Zugestandener Vnglück Kraukheiten plünderung gestorben auß trawen und
rawen, daher dan nachdeme man durch Göttliche gnädigen segen nun allgemach,
Wiewohl sehr beschwerlich sich Zu hauß gestelt, Vnd der Erbs Einer hie, dander
da, sich widerumb Zu land gemacht die Verfallene hoffstätt auffgeflicht, ist ein
geraume Zeit her, eine große Unorduung entstanden mit den gütern, Vornehmlich
mit den Wiesen: Keiner Wuste die seine. Vnd obwohl ettliche die gegent
Vngefehr, wo die Eltern gemäht hatten, Verhalten, war jedoch Ihnen nit
Wissent, wo die nahe hingingen Vnd wie Viel ihm an solchen ort gebühren
thete. Vnd obwohl auch daß Gotteshauß, der Erbschaft Vnd güter so die
Unterthauen Zeitlich zu lehn gehabt, angehörige Wiesen noch schrifftlich in Einem
Inventario zu finden gewesen hatt man doch nit richtig darnach Kommen, Viel
weniger die torm genossen finden Können, daher denn nach lang gehabter deli—
beration dahin einmahl resoluirt Vnd entschlossen sein worden, Alle Wiesen in
Ober- und Nieder awe, in gemein auff des New widerumb Zu Ver—
theilen, in die Stöck wie die Inwohner Vor dem obige Kriegswesen gesessen,
(nach deme man Erstlich Vor die Kirch Vnd Gotteshaus Wadgassen, Wiesen
— kK. ausgesetzet) auff die weiß wie hernach beschrieben ist. Item Vrkundt
dessen Ist der subsignirte deß Gotteshauß Abt nit allein bei der Theilung Vnd

Von den Erbschaften oder Gehöferschaften.
            
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