Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

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D. Die Herrschaft Wadgassen.

Falle das Verhältnis ein härteres war als im andern. Jedenfalls klebte
der Hörige oder Leibeigene dem Gute an und wurde mit diesem verkanft,
vertauscht und verschenkt. In persönlicher Beziehung war der Gutsherr
auch sein unumschränkter Herr, selbst über Leib und Leben.
Das Christentum hat das Verhältnis der Hörigen gemildert und im
Sinne der Religion geregelt. In ihrer ganzen Strenge bedingte aber die
Hörigkeit während des Mittelalters doch folgende Beschränkungen der per—
sönlichen Rechte:
1. Der Leibeigene durfte nicht ohne Einwilligung des Gutsherrn hei—
raten oder das Gut verlassen.
Die Leibeigenen wurden mit den Gütern, jedoch nicht ohne dieselben
verkauft ꝛc.
Sie waren dem Gutsherrn zu ungemessenen Diensten verpflichtet.
Sie konnten bis zur Aufhebung der Leibeigenschaft kein liegeudes
Eigentum beützen, und selbst das hewegliche unterlag gewissen Ve—
schräukungen, vermöge derer namentlich der Gutsherr bei ihrem Ab⸗
leben das beste Stück (Besthaupt) für sich Tswählen durfle.
Es ergibt sich Ichon eran Ic der Ausdruck Leibeigenschaft für
das zu bezeichnende Dienst- und Abhängigkeitsverhältnis eigentlich sehr
unglücklich gewählt war, indem derselbe zu der irrigen Aunahme geführt
hat, als habe dem Dienstherrn ein körperliches Eigentumsrecht an den
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seiner strengsten Form, doch lediglich die Verpflichtung zu Diensten und
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brachte — Verhaͤlsmisse, die ausch in unsern IAigen TiTsstacten häufig, wenn
auch nicht rechtlich, doch factisch, oft in weit drückernden Formen vorkommen.
Im Laufe der Zeit wurde übrigens die sogenannte Leibeigenschaft
noch überall gemildert und wenigstens in ihren persönlichen Beziehungen
meistens ganz aufgehoben, wobei wieder das Christeutum den größten
Anteil hatte und die geistlichen Grundherren mit dem besten Beispiele vor—
angingen. Schon in der ersten fränkischen Periode fing dies an üblich zu
werden, da schon damals der Stand der Freigelassenen, welche übrigens
keineswegs den Freien gleich zu achten waren, bekannt ist.
Im Jahre 1376 befreite der Erzbischof Cuno die Ortschaften Merzig
und Montclair von der Leibeigenschaft. 1586 verbot Churfürst Johann
VII. von Schönburg die Niederlassung fremder Leibeigenen im Erzstifte,
bis sie ihre Freilassung nachgewiesen hätten, so daß daraus auf die zu
der Zeit bereits erfolgte allgemeine Aufhebung der Leibeigenschaft im Erz—
stifte geschlossen werden muß. — Das Weistum von Lisdorf vom Jahre
1458 beweist, daß die Unterthanen der Herrschaft Wadgassen um diese
Zeit und schon früher freie Eigentümer ihrer Liegenschaften waren.
Durch die Aufhebung der Leibeigenschaft wurde das persönliche Ab—
hängigkeitsverhältnis in ein dingliches oder in ein Schutzverhältnis verwandelt.
Die freigelassenen Colonnen erhielten das nutzbare oder erbliche Eigen—
tum ihrer Höfe gegen bestimmte Dienste (Fronen), Natural- oder Geld—
abgaben (Zehnten, Zins); andere bezahlten Schutzgeld nach Feuerstellen
(Rauchfangsgeld u. s. w.); auch die Abgabe des Besthauptes bei Todes—
fällen an den Grundherrn wurde meistenteils beibehalten. Dies ist nun
auch das Verhältnis, in welchem sich in hiesiger Gegend seit dem 13. und
            
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