Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

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D. Die Herrschaft Wadgassen.

von Trier im allgemeinen wohl als Freunde und Förderer der Abtei ange—
sehen werden müssen. In der Pfalz aber kam das Kloster am schlimmsten
weg, dort verlor es in der Reformationszeit fast seine sämtlichen Besitzungen.

III. Staud und Verhältnisse der Bewohner und
Uatur ihrer Güter.

a. Personenstandsverhöältnisse.
(Nach Briesen.)

Die germanischen Völker unterschieden schon in den ältesten Zeiten
Edle, Freie und Leibeigene. Edle Geschlechter, d. h. solche, welche sich
durch langen kriegerischen Ruhm ausgezeichnet hatten, fanden sich in jedem
Stamme neben der fürstlichen Familie. — An sie und vorzüglich an das
fürstliche Geschlecht schlossen sich die übrigen freien Männer als ihre Ge—
fährten bei kriegerischen Unternehmungen an. Jeder im Gefolge Dienende
war seinem Fürsten zu besonderer Treue verpflichtet. Die ersten Keime des
Lehnssystems liegen in dieser Einrichtung aller germanischen Völker. Freiheit
und kriegerische Ehre waren dem Deutschen stets unzertrennliche Begriffe.
Frei war daher im weitesten Sinne jeder, welcher die Waffen trug, also
auch derjenige, welcher andern zu kriegerischen Diensten verpflichtet war.
Persönliche Dienstleistungen anderer Art, namentlich der Betrieb des Acker—
baues, machte aber unfrei und constituirte das Verhältnis der Hörigkeit.
Die im Gefolge Dienenden wurden mit Geschenken, namentlich er—
oberten Ländereien oder mit Ämtern (Beneficien) belohnt und traten da—
durch in das Verhältnis der vorgeordneten Amtsgewalt zu den in ihrem
Amtsbezirke wohnenden Freien, und in das Verhältnis der Herrschaft zu
den auf ihren Gütern dienstbaren Hörigen.
Seitdem im 10. Jahrhundert aller Kriegsdienst immer mehr Reiter—
dienst wurde, die schwere Bewaffnung größere Kosten und UÜbung verlangte,
mußte der Adel den ganzen ordentlichen Reichsdienst im Heerbanne mit
seinen Dienstleuten übernehmen. Diejenigen Freien, welche nicht in das
Gefolge eintreten wollten, gingen daher der Waffenehre verlustig und kamen
gleichzeitig in ein, fast der Leibeigenschaft gleiches Abhängigkeits-Verhältnis
zum Adel; denn dieser, der billiger Weise wohl für seine Leistungen im
Heerdienste, welche er für die zum Heerbann verpflichteten gemeinen Freien
übernahm, eine Entschädigung fordern konnte, setzte dieselbe oft willkürlich
fest und verwandelte die Entwaffneten in seine Hintersassen, welche er dem
Reiche gegenüber in jeder Hinsicht vertrat. Namentlich war der Adel,
da er allein den Reichsdienst leistete, nun auch allein zur polititschen Ver—
tretung des Volkes auf den Reichstagen berufen; nur mit den Prälaten,
die inzwischen Beneficianten und Grundherren geworden waren, keilte er
dieses Recht. Erst nach dem 30jährigen Kriege konnten auch die Städte
eine Anzahl Stimmen erhalten.
Unter der Bezeichnung Adel sind übrigens bisher nur die mit den
höheren, bald erblich gewordenen Staats-Amtern versehenen Vornehmen
            
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