Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

Besondere Mitteilungen.

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Coume alias Beéeripgen. „Hier ist Wadgassen Kollator und
Dezimator pro , welches Drittel im Zehnden dem Herrun Pastor pro
deservitura belassen wird. — Frei adliche Güter: Diese sind auf neun
Jahre der Joes Dulien Wittib verlassen. Bedingnisse vide in contract.“
Prästationsregister c. 1785.
Dorweiler. Zu Dorviller oder auch Durweiler genannt hatte die
Abtei ein Hofgut von 18 Morgen. Hier und in den nachbenannten Orten
hesaß das Kloster folgende Zehntenanteile, welche 1693 ertrugen:
Dorweiler
Basso vigneulles
Edelingen
Forbach. In der Urkunde von 1197 ist die Rede von dem Zehn—
ten in Furcap. Ruppersberg setzt dafür Furpac — Forbach.
Fremersdorf. Hier besaß Wadgassen den Fuhrhausen und Großen
oder Grafenhof mit einem jährlichen Pachtertrag von 300 Quart Früch—
ten — 150 Malter. Als Landesabgabe nach Vic wurde der Dixième von
360 11 — 36 I1 bezahlt. — Köllner.
Genweiler-Altweiler. Den Schriften von Motte entnehme ich
folgende Notiz:
1614 jun. 9. Johann von Berris, Abt von Wadgassen und sein
Kloster überlassen zum immerwährenden Genuß (als Erb-Schafftgüter)
dem Didier, genannt Capitaine Sennonville (letzterer Ausdruck französierter
Name für Altweiler), 2. dem Pierron Massè Thiery Jean dJacques,
3. dem Heinrich d'Oury, 4. dem Peter d'Oury, 5. dem Isaak de Henryeille,
 6. dem Jean Lôfôbre, Schreiber zu Cameen, 7. dem Wendel Dieadonné,
 8. dem Stephau Le Cloere, 9. dem Valentin Thomas und 10. dem
Nicolas Vengeleuce, wohuhaft zu Altweiler, einen Landbezirk nebst Wiesen
und uncultivierte Gärten bei Genweiler genannt Dünenacker, gelegen zwischen
den Bännen von Singbous, Genweiler, Macher und Marienthal, unter
der Bedingung zu dem gewöhnlichen Zehnten noch den Schafftzehnten an
den Procurator des Klosters zu zahlen, ferner für jedes Wiesentagewerk
anstatt des Zehnten 12 lothringische Pfennig. Wenn sich in der Um—
gegend des Dünenackers Wälder (d. i. wohl hochstämmige) befänden, so
sollten die Genannten darin das Recht auf das Einsammeln des Holzfalles
Windfalles) und des dürren Holzes überhaupt haben, aber nicht das Recht,
jelbst Holz zu fällen, und wenn es Eicheln gebe, so sollten sie das Recht
haben, ihre Schweine hineinzutreiben unter der Bedingung der Solvierung
bou zwei Silberthalerni, wenn ein volles Eicheljahr eintrete, und einen
Silberthaler, wenn es nur ein halbes Eicheljahr gebe. Wenn, die Ge—
nannten ein Dorf errichteten, so sollten sie von Frondiensten befreit sein,
mit Ausnahme der Abführuug der Abgaben und Renten nach dem Kloster
zu Wadgassen. Jeder Hausbewohner müsse am Martinustage ein Huhn
oder einen Weißgroschen und am Stephanstage einen gekappten Hahn
(capaun-chapon) oder drei Weißgroschen als Abgabe entrichten. Während
der drei ersten Jahre sollten sie von allem befreit sein. Ferner wurden sie
der (jurisdietion) Gerichtsbarkeit des Meyers von Wadgassen unterstellt.
So geschehen unter dem Siegel und der Unterschriften des Abtes
und seines Convents am 9. Juni 1614.
            
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