3. Vorgeschichte
Besitzungen zufielen: Das frühere Königsgut, ferner Güter, die herrenlos
geworden waren oder den für friedlos erklärten Feinden gehört hatten,
darunter große Waldungen und Odland.
Ehlodwig teilte bei seinem Tode (5:1) das Reich in Austrasien
(Ostreich, den ganzen Osten bis zur Maaß umfassend) und Nenstrien
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die übrigen Söhne. Die Hauptstadt von Austrasien, wozu also unser
Laͤnd gehörte, war Metz, die von Neustrien waren Paris, Orleans und
Soissons. Von nun an bietet die Geschichte der Merovinger und ihres
Reiches während zwei und einem halben Jahrhundert nur noch das Bild
innerer Kriege und Thronstreitigkeiten. Bald ist das Land in einer Hand
vereinigt, bald wieder ganz zersplittert. Diese fortwährenden Unruhen
schwächen das Ansehen der Könige, und seit 669 regieren die Major domus
(Hausmayer) von Austrasien und Neustrien im Namen der schwachen
Könige allein, deren Kriege sie fortseßen. 697 besiegt bei Testri der
Major domus Pipin von Heristal seinen Gegner, nimmt den Titel Herzog
der Franken an und regiert nunmehr allein im ganzen Lande. Sein Sohn
Karl Martell (seit 711) befestigt durch Siege über die Friesen und Sa—
raceuen in Spanien sein Ausehen derart, daß er es schon wagt, den Thron
zeitweise unbeseßt zu lassen. Endlich dessen Sohn, Pipin der Kleine
(seit 741), verpflichtet sich durch Hilfe gegen die Longobarden den Papst
Zacharius, mit dessen Zustimmung er auf dem Reichstage zu Soissons 752
den letzten merovingischen König Childerich III. feierlich absetzen läßt.
Die neue Dynastie wird nach dem berühmten Sohne Pipins die karo—
lingische genannt.
Zum Zwecke der Verwaltung hatten die fränkischen Könige die er—
oberten Länder in Gaue, diese in Centen oder Hundertschaften und diese
in Decanien geteilt. Den Gauen wurde ein Graf vorgesetzt zur Ver—
waltung der Justiz und der landesherrlichen Einkünfte, den Centen ein
Centenarius, später auch Centgraf, Vogt, genannt; endlich den Decanien
(Gemeinden) ein Schultheiß. Die Militärgewalt in jedem Gaue, später
in mehreren zusammen, wurde einem Herzoge übertragen. Die Grenzen
der Gaue waren häufigem Wechsel unterworfen. Für unsere Gegend kamen
namentlich der Saargau, der Moselgau, der Triergau und der Bidgau
(um Bitburg) in Betracht.
Der König ernannte alle Beamten. Seine Macht erweiterte sich
dadurch, daß zu dem Heer- und Gerichtsbann der alten deutschen Könige
noch der Amts- und Polizeibann hinzutrat. Das Bannrecht des Königs
bestand darin, daß derselbe unter Androhung von Bußen die Ausführung
seiner Befehle überwachen konnte; in der Gesetzgebung war er aber an
die Zustimmung des Volkes gebunden. Die Herzöge und Grafen gehörten
mit andern Hof- und Staatsbeamten und den mit Beneficien ausgestatteten
Heerführern zu den Getreuen (Gefolge, Leudes), deren Rat der König in
wichtigen Landesangelegenheiten einholte. Obgleich derselbe dazu nicht
verpflichtt und die Stimme der Leudes nicht für entscheidend erachtet
wurde, so kamen diese Reichstage doch in dem Grade mehr in UÜbung,
als der König der Unterstützung der Großen bei seinen answärtigen und
inneren Kriegen bedurfte. Endlich stieg die Macht der Leudes in dem
Grade, daß ihr gewähltes Oberhaupt, der Major domus, im Namen der