Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

Die Vogtei Eschringen.

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einer Note eine Instruktion des Klosters, welche lautet: „Die Gersweiler
Früchte empfängt man zu Kleinblittersdorf in der Speicher dorch unsern
Botten von Ensheim, Nicolas Walther, welcher alle Früchte des Klosters
messet in allen Orten. Die Gersweiler müssen auch den Zoll zu Klein—
blittersdorf zahlen, wie auch das Schiff von da bis Saarbrücken. Das
Geld vom Schiff empfängt der Herr Procurator von jeder Quart Frucht
2 8Sols, doch kann man sie auch bei 13, Sols lassen. Die (Sack-)Gelder
müssen die Gersweiler auch zahlen, wie im Hebregister steht. Man braucht
80 Sack für Gersweiler, hat abzunehmen alle Gerst zu Auersmacher und
Bliedersdorf. Weiter zu nehmen 60 Quart Weitzen und 20 Quart Korn.“
An anderer Stelle finden sich bei Köllner die Wadgasser Einkünfte in
Gersweiler in folgender Weise verzeichnet: „Zehenden an Korn und Haber —
20 Quart. Mühlenpacht daselbst Weitzen und Korn — 6 Quart.“ Wad—
gassen besaß in Bliesgersweiler das Patronatsrecht und bezog 2,3 des
großen Zehnten daselbst.

b. Wadgasser Vogteien.

Außer den aufgeführten Ortschaften, in denen Wadgassen entweder
ganz, d. h. mit Ausschluß eines jeden andern, oder nur zum Teil und
somit in Gemeinschaft mit anderen Oberherren jegliche Art von Recht und
Gerichtsbarkeit über seine Unterthanen ausübte, besaß die Abtei in einer
noch größeren Anzahl von Ortschaften, in denen es zwar an der Ober—
herrlichkeit nicht beteiligt war, doch so große und ausgedehnte Freigüter
mit eigenen Unterthanen, über die es nicht nur alle grundherrlichen Rechte
sondern auch die Vogteigerichtsbarkeit ausübte. Was darunter zu ver—
stehen ist, wird weiter unten gezeigt werden. Die Hochgerichtsbarkeit als
ein Vorrecht des Territorialoberherrn durfte Wadgassen innerhalb dieser
Territorien zwar nicht selbst ausüben; trotzdem aber waren die abteilichen
Unterthanen in solchen Ortschaften nicht durchweg dem Hochgericht der be—
treffenden Oberherrn unterstellt, denn ich finde, daß in dem Orte Esch—
ringen die Klosterunterthanen, wenn sie sich in missethätiger Weise ver—
gangen hatten, vor das Wadgassische Hochgericht in Ensheim geführt
wurden. Doch scheint ein einheitlicher Modus in dem diesbezüglichen Ge—
richtsverfahren nicht überall ausgebildet gewesen zu sein. TDas Wadgasser
Weistum über seine Unterthanen in Eschringen wird über diese Verhält—
nisse einige Aufklärung bringen.

1. Die Vogtei Eschringen.
Nach Ludolf Symphorema S. 1490 hatte das Dorf Eschringen mehrere
Oberherren und bildete eine gesautte Vogtei. .Die Mitbesitzer (sagt Ludolf)
sind: der Herr Graff zu Nassau, Herr Graff von der Ley, der teutsche
Orden (in specio die Commende zu Beckingen), das Kloster Gräventhal.
Daselbst besitzt das Kloster Wadgassen verschiedene Höfe und Unterthanen,
welche zum Kloster-Dorff Entzheim gerechnet werden, wie denn das Dorff
Eschringen gar nahe bey Entzheim gelegen sein mag. Die Jurisdiction
wird allda von denen Condominis (Mitherren) in allen Stücken gemein—
sam administriert . .. und finde ich (Ludolf) nicht, daß dem Closter dieser
            
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