Die Meyerei Ensheim.
zu Saarbrücken ergeht von dieser an die Gemeinde Ensheim die ernstliche
Verweisung, dieses unerlaubten factischen Verfahrens bei einer herrschaft—
lichen Strafe von hundert Reichsthalern sich nicht weiter zu unterstehen,
sowie ferner der gedachten Propstei bei Ausführung ihres im Wald stehen—
den gehauenen oder etwa noch zu haueuden Breunholzes nicht das geringste
Hinderuis in den Weg zu legen, vielmehr wenn sie gegründete Einwen—
hungen dagegen zu machen hat, solche in rechtlicher Ordnung und ihrer
Schuldigkeit nach vor den competenten Richter an- und vorzubringen.
Bez. Fürstliche Regierung hierselbst.
1791 nov. 18. An den Hochwürdigen Herrn Prälaten, ihren gnä—
digsten Herrn, wenden sich die Ensheimer mit der unterthänigen, gehor—
samen Bitte, ihnen den Weidstrich Forst- nud Frühbösch gegen Zahlung
einer Abgabe zur Urbarmachung und Benntzung als Ackerlaud auf 6 oder
9 Jahre zu überlassen. Nach Beeudigung dieser Zeit wollten sie nach
Belieben des Herrn Prälaten das anfgemachte Land wieder als Weidstrich
liegen lassen.
1792 iul. 24. Wegen Alleingenuß des mit Bischmisheim gemein—
schaftlichen Eckerichs ist die (Hemeinde verurteilt, die Abschätzungssumme
bon 600 H. zu zahlen. Verhandelt zu Ensheim, Amtmann Breunig.
c. 1792. „Einem Hochwürdigen Herrn, Herrn Prälaten deß Gottes—
haußes Wadgaßen, unterthäniges Von der gemeinde Enßheim unten ge—
setzten Dato an ihr Begehren waß wir Einzuwenden zu wissen haben.
1.) indeme der Enßheimer Bau in ao 1763, 4 et 65 renovirt worden,
und in dennen damahl errichteten Banubücher und general Cart die
gemeind unterschiedliche Districten Vor Weidstrich BesKKomen und ge—
habt: Biß sich endlich die gemeind Eigene auff ihre Kösten auch
Bannbücher Machen lassen, da darine Weidstrich in Waldung Ver—
wandelt worden, welches unß gar sehr empor gemacht und irrich
gemacht hat.
2.) Den Distrikt EsPen (Espen) alwo Herr Prälat 571,0 Morgen lan—
des vom Weidstrich durch den Vergleich ao 1760 Bekomen, Sel—
higes land wieder in die gemeinde zu geben.
3) Den gemeine Dorffwald und Herrnwald zu unterscheiden. So ist
unser Meinung Von denen Ort Enßheim biß an daß Huffeisen, und
So fort hinab der Bangrentz Biß an Sengster Thal, Von da daß
Thal herab Biß an Wirtzbacher Weyer, übrige Waldung alß Wendt—
hberg, Middeste Kopff, Driangel und groß stiefel-Waldung Sollen
dann alß Closter Waldt Belassen sein.
1.) Wo die gemeinde ihr Benöthigtes Brenholtz Theilet oder in Vor—
benanden gemeine Waldunge, wann eß fich Windfäll zutrage, selbe
der gemeinde Instehen Solen.
5.) Daß allhießige Hoff Breuholtz So biß Dato in denen Distrikten
wo die gemeine ihr Holtzbedarf ohne genandnuß Bekomen, selbes in
einer anzahl mit 24 Clafter jährlich zu belassen.
Da wir vorhin in allen waldungen mit So Vieh auch Menschen
So hart gestraffet worden, begehren wir, daß die straffen daß stück
So Vihe mit 30 und die Menschen alß graßer nur mit 12 Kreuzer
bestraft werden.
6.)
263