D. Die Herrschaft Wadgassen.
1729 bis 1777. In den Klosterwaldungen zu Ensheim hatte, wie
schon angedeutet, auch die Gemeinde Bischmisheim Anteil an der Ecker—
nießung. Die willkürliche Ausübung dieses Rechtes und die häufige Über—
schreitung desselben durch die Bischmisheimer veraulaßten das Kloster zu
verschiedenen Klagen am Reichskammergericht, welches in dieser Sache von
1729 bis 1777 eine Reihe von Urteilen publizierte, die nicht alle günstig
für das Kloster ausfielen. Die Sammlung der Acten darüber ist 5 ein
dick und enthält großartiges auf genannten Gegenstand sich beziehendes
Material. — Grentz, Ensheimer Papiere.
1777 mai 29. Die Ensheimer Pferdebesitzer übertragen dem Augustin
Mohr daselbst die Pferdehut zur Nachtweide von obigem Datum bis 14
Tage nach Michaeli und zwar jede Nacht von abends der Vetglocke bis
morgens zur Betglock. Der Hüter hat jeden Schaden und jede Fahrlässig—
keit zu vertreten, insbesondere auch die Unkosten zu tragen, welche durch
Pfändung im Schaden betroffener Pferde entstehen könuten. Jeder Pferde—
besitzer muß die Pferde zur Weide bringen und der Reihe nach eine Nacht
zur Erntezeit hüten helfen. Von jedem Pferd ist zu zahlen 3 Mäßgen
an Weizen und 3 Mäßgen au Mühlenfrucht und an Geld 6 Kreuzer;
die Hebung dieser Lieferung findet in drei Terminen statt. Unterschrieben:
der Hüter und 14 Pferdebesitzer mit dem Meyer.
Aehnliche Verträge wurden abgeschlossen am 25. April und am 7.
Mai 1781, sowie am 27. April 1783. Die Hüter wollen den Schaden
nur mehr da vertreten, wo die Felder gehörig eingezäunt, und nur bei
Pferden, welche genügend dressiert oder gefpannt und ihnen zur Hütung
überbracht worden sind.
1779 apr. 27. Zwischen Ensheim einerseits und Sengscheid und
Reichenborn andererseits kommt ein Vertrag zustande, demgemäß diese drei
Ortschaften von uun ab in Ansehung der Gemeindelasten und -nutzungen
nur eine Gemeinde bilden. Die Gemeindsleute von Sengscheid und Reichen—
born sollen die im Vertrage von 1759 von Ensheim übernommene Klofter—
schuld tragen helfen, dafür auch an den vom Kloster der Gemeinde über—
tragenen 50 Morgen ihren Anteil haben; sie zahlen, wie in Ensheim
üblich, jetzt alle, und in der Folge die Neuverheirateten, ein Gemeinde—
eiustandssgeld von einem Reichsthaler. Die Unterhaltung der Gemeinde—
häuser und -brunnen soll „auß denen Gemeindsalinenter und gütern
zahlt werden.“
1783 dez. 6. Meyer und Gericht zu Ensheim vergeben die Arbeiten
zum Bohren eines Brunnens am Hofhaus. Für die „Däugling“ zu bohren,
erhalten die Arbeiter von jedem Schuh einen Kreuzer. Der Schmied
Rickel Lang liefert die für die „Täuchel“ nötigen Kaächel und stellt das
Eisen dazu für 6 Kreuzer pro Kachel.
1789 nov. 5. In höchst strafbarer und widerrechtlicher Weise hat
sich die Gemeinde Ensheim angemaßt, dasjenige Brennholz, welches das
ziloster Wadgassen für die dasige Propstei in den Ensheimer Waldungen
hatte machen lassen, nicht nur in eigenmächtiger und gewaltthätiger Weise
unter sich zu verteilen, sondern solches auch zum Teil aus dem Walde zu
ihrem Nutzen heimzufahren, und daß dieses von der Propstei geschehe,
eigenmächtig zu verhindern. Auf erfolgte Auzeige bei fürstlicher Regiernng