Die Meyerei Ensheim.
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zu Saarbrücken stehen, zu Geld anschlagen den Betrag mit den ebenmäßig
empfangenen Einhundert Gulden zusammen rechnen, hiervon die verfallenen
Zinsen des Capitals abziehen und den Rest an dem Kapital selbst gut
schreiben, auch die Gemeinde Ensheim von diesen extra ordinairen Abgab,
sobald frey und losgeben wollen sobald das Capital getilgt sein wird.
Art. 24. Gleichwie Ihro Hochwürden der Hert Praclat und das
Hochlöbliche Convent zu Wadgassen, für nützlicher gefunden, dero würklich
freye Herrschaftliche Ländereien, wie auch derb in bevorstehenden Bann—
theilung aquirirende Güter künftig hin in zwey freye Hofgüter zu ver—
theilen, hierzu aber auch das zweite Hofsaus und audere Gebände erfor⸗
dert werden so declariren Meyer, Heymeyer und Gerichtsleute und übrige
Gemeindeglieder der Gemeinde Ensheim, daß sie sowohl die Abtheilung
der herrschaftlichen Ländereyen in zwei freye Hofgüter, als auch die Er—
hauung des zweiten Hofhauses uud übrigen Gebäuden ohn Wiederspruch
geschehen lassen können, zumalen Ihro Höchwürden der Herr Praelat und
das Hochlöbliche Convent zu Wadgassen Sich in dem Sechszehuten Artikel
diesens Vergleiches dahin zu äuseren geruhet haben, daß Hochdieselben bei
dero neuen Bauwesen zu Eusheim eine Probe geben wolle, wie geneigt sie
seyen die Gemeinde in Ansehung der Frohnden zu erleichtern.
Art. 25. Beide Theile nämlich Ihro Hochwürden der Herr Pracelat,
und das Hochlöbliche Convent zu Wadgaässen einerseits, anderseits Meyer—
Heymeyer, Gerichtsleute, und übrige Gemeindsglieder der Geineinde Eus—
heim erklären sich dahin ausdrücklich, daß in den Punkten, die in gegen—
wärtigem Vergleich unberührt geblieben gleichwohlen aber die von Zeit zu
Zeiten erfolgte Reichskammergerichtliche Urtheile eutschieden worden sind
es nach diesen höchstpreißlichen Reichskammergerichtliche Urtheilen gehalten
werden sollen.
Art. 26. Ihro Hochwürden der Herr Praclat und das Hochlöbliche
Convent zu Wadgassen, sodann Meyer, Heymeyer, Gerichtsleute und
übrige Gemeindsgliedern der Gemeinde Ensheim versprechen letzlich, über
diesem Vergleich steht, fest und unverbrüchlich zu halten, auch weder selb—
sten davon abzugehen noch zu zulassen, daß vou andern dagegen gehandelt
werde; was Endes sie sich allerseits aller und jeder Ausflichten Rechtsbe—
helfen und Wohlthaten, sodagegen in den Rechten gestattet sind, oder durch
Menschenwitz annoch erfunden werden könnte wissentlich wohlbedächtlich be—
geben und insbesondere auf die Ausflüchte und Rechts-Wohlthat der Furcht
listiger Ueberredung, des Vetrugs anders abgeredet als niedergeschriebener
Dingen der Wiedereinsetzung in vorigen Stand, daß eine Generale Renuneiation
nichts gelte wann keine Speciale vorhergegangen und wie sie im—
mer Namen haben mögen hiemit ausdrücklich Verzicht thun, zumalen wier
Meyer, Heymeyer, Gerichtsleute und übrige Genteinds Glieder der Ge—
meinde Ensheim derren alle durch unsern Beistand den Regierungs Advo—
eaten Johann Carl Franz Stein von Zweibrücken den wir des Endes zu
uns erbeten Genngsam verständiget worden sind.
In Urkund sind von gegenwärtigem Vergleich zwei Originalien ver—
verfertigt, das cine von Ihro Hochwürden dem Herru Praelaton und dem
Hochlöblichen Convent zu Wadgassen unterschrieben und besiegelte der
Gemeinde Eusheim und das andere von Meyer, Heymeyer, Gerichtslenten
und übrigen Gemeindsglieder der Gemeinde Ensheim nebst deren Beistand