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D. Die Herrschaft Wadgassen.
Convent zu Wadgassen Zuständig find und auser dem Distriet liegen der
nach dem eilften Artikels dieses Vergleichs der Gemeinde Ensheim zu
ihrer Beholzigung angewiesen werden soll.
Art. 21. Hingegen nahmen Meyer, Heymeyer, Gerichtslente und
übrige Gemeindsglieder der Gemeinde Ensheim alle von Ihro Hoch—
würden dem Herrn Praélaten und dem Hochlöblichen Convent zu Wad—
gassen Kraft vorstehender Artikel geschehene gnädige Erklärung mit unter—
thänigem Dank an.
Art. 22. Ob zwar die wahre Summse dessen was die Gemeinde
Ensheim, nach gegenwärtigem Vergleich und zumal dessen zweiten und
dritten Artikels Ihro Hochwürden dem Herrn Praclaton und dem Hoch—
löblichen Convent zu Wadgassen schuldig wird nicht eher bestimmt werden
kann, bis die Gemeinde Eusheim mit ihren bisherigen Oreditoribus Rech—
nung geflogen, fort einen vollkommenen Statum ihrer Passidarium bei—
gebracht hat, so mit abzusehen ist, wie viel Ihro Hochwürden der Herr
Praelat und das Hochlöbliche Convent zu Wadgassen der Gemeinde Ens—
heim Kraft des dritten Artikels, baar vorzuschiefzen haben, so versprechen
dennoch Meyer, Heymeyer, Gerichtsleute und übrige Gemeindsglieder zu
Ensheim die Summe mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsen, welche
sie nach dem zweiten und dritten Artikel dieses Vergleiches für Ktosten, Ent—
schädigung und baaren Vorschuß nach Abzug der Posten so Ihro Hoch—
würden der Herr Praelat und das Hochlöbliche Convent zu Wadgassen,
Inhalts verschiedener vorstehenden Artikeln, daran Abrechnen und zu gut
thun wollen annoch schuldig bleiben werden zu dem Ende sind sie des
unterthänigen Erbietens, über den solcher gestalten ihnen zu verzinsen blei—
bende Rest einer förmlichen Obligation mit Bemerkung aller Umstände wie
solche in diesem Vergleichs-Instrument enthalten sind, auszustellen.
Art. 23. Daß man nun auch absehen könne, auf welche Art nicht
nur die Zinsen, so die Gemeinde Ensheim Ihro Hochwürden dem Herrn
Praelaten und dem Hochlöblichen Convent zu Wadgassen jährlich schuldig
wird getilget, sondern auch jährlich etwas an dem Capital abgeleget, fort
andurch die Gemeinde Ensheim nach und nach Schulden losgemacht werde,
so geloben und versprechen Meyer, Heymeyer, höerichtsleute und übrige
Gemeindsglieder der Gemeinde Ensheim, jährlich Einhundert Gulden als
extra ordinaire Schatzung auszuschlagen und zu erheben, auch auser diesem
einem jeden Morgen Landes, der nach der Banntheilung der Gemeinde
Ensheim bleiben wird, neben dem ohnehin schuldigen herrschaftlichen Schafft,
welcher besteht in einem Mülster, jährlich mit zwei Mäßgen, halb Weitzen
halb haber zu belegen und beides sowohl Geld als Frucht Ihro Hoch—
würden dem Herrn Praélaten und dem Hochlöblichen Convont zu Wad—
gassen, oder wer von dero Seiten dazu bestellt ist, jedes Jahr gleich nach
Martini Tag, in Ensheim Getren-lich einzuliefern, nicht weniger, damit
so lang zu Gontinuiren bis Ihro Hochwürden der Herr Praelat und das
Hochlöbliche Convent zu Wadgassen sowohl für Capital als Ziusen be—
friediget sein werden. Wie nun Ihro Hochwürden der Herr Praelat und
das Hochlöbliche Convent zu Wadgassen dieses Anerbieten der Gemeinde
Ensheim gnädig angenommen haben, also versprechen Hochdieselben derd
Orts hinwiederum, daß Sie, die auf diese Art erhaltenen Früchten nach
dem Preis in dem solche jedes Jahr auf dem Fruchtmarkt von Weihnachten