Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

Die Meyerei Ensheim.

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zeit, und drei Jahre zur Wanderschaft bestimmt, nach welcher Vollendung
er von dem gezwungenen Dienstjahr frei bleibet, wollte aber ein solcher
Knab der ein Handwerk zu erlernen Lust hat keine drei Jahre auf der
Wanderschaft zubringen, fo ist er schuldig das gezwungene Jahr zu die—
nen, hierbei ist aber wohl zu merken, daß wann irgend jemand Gebrech—
lichkeits oder Schwachheits halben ein Handwerk erlernt und eben dadurch
abgehalten wird, drei Jahr in die Fremde auf die Wanderschaft zu gehen,
derselben dennoch von dem gezwungenen Dieustjahr frey bleibe wessen
sein zustand ihn ohne hin zum Dienen untauchlich macht.
Art. 16. Mit den Frohnden wollen Ihro Hochwürden der Herr
Praelat und das Hochlöbliche Convent zu Wadgassen, es noch zur Zeit
nach Vorschrift der Reichskammer gerichtliche Urtheln belassen Hochdiesel—
hen declariren aber auch anbei, daß gleich wie sie niemalen gesinnt ge—
wesen ihre Unterthanen, waun sie sich getreu bezeigen, besonders zu be—
lästigen, also die Gemeinde Ensheim sich auch Hoffnung machen könen,
Hochdieselben sich über ein billiges Reglement, in Ansehung der Froh—
nen mit ihr besonders vergleichen und bei dero nenen Bauwesen, eine
Probe geben werden wie geneigt sie seyen die Gemeinde zu erleichtern.
Art. 17. Damit auch die Gemeinde Ensheim hinfort in Ansehung
desMahlens keine Ursache zu klagen habe, so verordnen Ihro Hochwür—
den der Herr Praelat und das Hochlöbliche Convent zu Wadgassen, daß
die Gemeinde Ensheim in einer derer auf ihren Banne gelegenen Mühlen
wenn sie zu fördern im Staude ist ihre Früchte mahlen zu lassen schul—
dig seien jedoch aber auch die Freiheit haben sollen andern Mühlen in
der Nachbarschaft besuchen zu dörfen, im Fall die auf Ensheimer Bam
befindlichen Mühlen in zeit von zweimal vier und zwanzig Stunden kein
Mehl liefern können.
Art. 18. Meyer Heymeyer, Gerichtslente und übrige Gemeinglieder
zu Ensheim danken zu forderst Ihro Hochwürden dem Herrn Praslaten
und dem Hochlöblichen Convent zu Wadgassen unterthänigst, daß Hoch—
dieselben mit gänzlicher Vergefüung aller bis hieher vorgewesenen Streitig—
keiten und Irrungen so gnädige Anerbietuug thun und besonders die Mittel
reichen wollen, wodurch die Gemeinde Ensheim von ihrem Schuldenlast
entlediget und gegen die bisherige Anfälle von ihren Gläubigern in Ruhe
gebracht werden könne.
Art. 19. Es bekennen Meyer, Heymeyer und Gerichtsleute und
übrige Gemeindsgliedern zu Ensheim hiernit und in Kraft dieses, daß
sie auf alle noch unausgemachte Prozesse auch mit Einbegriff deren in
Ausehung welcher sie ad primam instantiam oder an der Pfalz Zwei—
brückische Regierung als Commissarius, verwiesen worden ausdrücklich
wohlbedächtlich Verzicht gethan haben, und hiermit nochmalen dergestaälten
thun, daß sie von nun an nimmermehr deshalben einige Bewegung weder
bei dem ordentlichen Richter noch sonsten machen, sondern sich forthin
nach dem Inhalt dieses Vergleichs sträcklich verhalten und als unterthä—
nigst getreue Unterthanen durchaus zeigen wollen.
Art. 20. Nicht weniger renunciiren Meyer Heymeyer und übhrige
Gemeindeglieder zu Ensheim gleichergestalten auf alle Ansprüche in Au—
sehung der practendirten Beholzigungs-Gerechtigkeit und den übrigen Wal—
dungen die Ihro Hochwürden dem Herrn Praelaten und dem Hochlöblichen
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