Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

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D. Die Herrschaft Wadgassen.

darinnen vorfindlich ist, und ohne Schaden der Waldungen gehauen
werden kann daraus entnehnten auch sonsten
dero zeitlichen Hofbeständern und Schäfern zu Ensheim das nöthige
Brennholz darinnen anzuweisen auser diesem aber
d) gedachte Waldungen zur Beholzigung der Gemeinde dienen lassen
wollten, wie auch des Klosters laut ergangener Urtheile.
Art. 12. Die Ranuweide gestatten Ihro Hochwürden der Herr Prae—
lat und das Hochlöbliche Convent zu Wadgassen der Gemeinde Ensheim
durchgängig in allen Waldungen nämlich sowohl in dem Distriet, welcher
Kraft der vorstehenden eilften Artikels der Gemeinde Eusheim zur Be—
holzigung angewiesen werden als auch in den übrigen Herrenwaldungen
urteilsmäßig Wohingegen es sich in Ansehung der Mastung oder Schmalz—
weide etwas anders verhält indem Ihro Hochwürden der Herr Praelat
und das Hochlöbliche Convent zu Wadgassen zwar zugeben daß die Ge—
meinde Ensheim indem zu ihrer Beholzigung bestimmten District sowohl
den Voreckerig als Nacheckerig ohne Unterschied, genießet, dahin gegen
aber in den übrigen klösterlichen Herrenwaldungen des Nacheckerigs der
jederzeit von Dreykönigstag anfängt, sich enthalten, und nur den Vor—
eckerig in diesen Waldungen, bis auf Dreykönigstag benutzen.
Art. 13. Das Bauholz sind Ihro Hochwürden der Herr Praeëlat
und das Hochlöbliche Convent zu Wadgassen auf dem Fuß, der Gemeinde
Eusheim verabfolgen zu lassen geneigt und entschlossen wie die reichskam—
merlichen Verfügungen die Hand geben und verortnen, gestalten denn diese
in vorliegenden Artikeln zum Grund geleget werden.
Art. 14. Es hat anch bis hierher der Umstand nicht wenig Ursach
zu Verdrüßlichkeiten gegeben da die Gemeinde bei vorfallenden Verkäufen
in gewissen Fällen Anstand gemacht den herkömmlichen Detrait von dem
Kaufschilling zu entrichten, damit nun in zukunft deßhalben kein weiterer
zweifel obwalten, sondern die Gemeinde Ensheim eine sichere Ordnung
und Reglement wissen möge, so declariren des Herrn Praelatens Hoch—
würden und das Hochlöbliche Convent zu Wadgassen, daß wann hinkünf—
tig ein Einwohner in Ensheim dem andern etwas verkauft, mithin das
Geld in dem Dorf bleibet, von dem Kaufschilling nur den zehnten Pfen—
nig, und wann ein Ausländer etwas von seinen auf Ensheimer Gemar—
kung gelegenen Vermögen verkauft, so mit das Geld aus dem Dorf oxportirt
 von dem Kaufschilling als dann der fünfte Pfennig Herrschafts—
wegen soll erhoben werden. Es versteht sich aber von selbsten, daß ob—
schon nur hier der Käufe und Verkäufs gedacht worden, dennoch darun—
ter alle Alienationen und alle Veräußerungen mit verstanden werden, es
mögen nun solche durch Versteigungen oder sonsten auf andere Art ge—
schehen, von welchen allen noch beschaffenen Umständen des respeective
zehntes und fünfts Pfennig ebensowohl eingezogen wird, als vou den
Käuf und Verkäufen. Jedoch haben Ihro Hochwürden der Herr Praelat und
das Hochlöbliche Convent zu Wadgassen sich entschlossen in dem Fall kein
hetrait und zehnten Pfennig weder selbst zu fordern noch fordern zu las—
sen, wann die Güter durch Tausch oder eine Erbvertheilung unter denen
Geschwistern ohne Gelderlegung übertragen werden.
Art. 15. Wann ein Knab sich zu Erlernung eines Handwerkes ver
stehen will, so werden ihm vom vierzehnten Jahre an drei Jahre zur Lehr

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