Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

Die Meyerei Ensheim.

255

Person zwei Pfund Brod und einen Schoppen Bier zu Wadgassen geben
wollen.
Art. 8. Gleichen gestalten wollen des Herrn Praelatens Hochwür—
den und das Hochlöbliche Convont zu Wadgassen der Gemeinde Ensheim
an dem schuldig werdenten Capital ferner zwei hundert Gulden vergüten,
weilen die Gemeinde Ensheim bewilliget hat, daß Hochdieselben Künftig—
hin bis zu ewigen Zeiten die zehnte Maas von allem Getränke in dem
Preis wie solche ausgezapft wird als Ohmgeld in dem Dorfe Ensheim
ziehen können in Platz bisher nur die sechzehute üblich gewesen ist.
Art. 9. Der Herrschaftliche Hofgarten zu Ensheim ist bisher mit
der Servidut beladen gewesen, daß sich die Gemeinde eines Pfads dadurch
bedienen dürfen. Da aber die Gemeinde Ensheim auf diesen Pfad Kraft
dieses hiermit für nun und immer Verzicht thut, mit hin den herrschaft—
lichen Hofgarten von der Servidut entlediget; fo declariren des Herrn
Praclatens Hochwürden und das Hochlöbliche Convent zu Wadgassen, daß
Hochdieselben anch deßhalben weiter fünfzig Gulden der Gemeinde Ensheim
an dem Capital so sie nach dem zweiten und dritten Artickel schuldig wird
thun, und doch noch einen Pfad neben dem Hofhaus bis in die Straßen
gestatten wollen.
Art. 10. Ungeachtet, nach der kaiserlichen Kammergerichts-Urtel vom
28ten Inni 1758 ein Reicher in der Gemeinde Ensheim nur sechs Klaf—
ter ein Mittelmann vier Klafter und der geringere zwei Klafter Brenn—
holz zu beziehen hat; so bewilligen doch Ihro Hochwürden der Herr Prae—
lat und das Hochlöbliche Convent zu Wadgassen dem Reichen neun Klaf—
ter dem Mittelmann sechs Klafter und dem geringeren vier Klafter, der
Gestalten daß
a) Das Reiserholz, so unter vier zoll dick nicht zu dem Klafterholz ge—
rechnet, gleichwohlen aber dem der den Baum aufgemacht hat ohne
entgeldlich gelassen
—D
tikel, ausgesetzte Waldungen sich heut oder Morgen in dem Stand
hefinden sollten, daß ein mehreres darin gehauen werden könnte, als
dan die Anzahl der Klafter gemehret hingegen aber auch gemindert
werden, wenn die beschaffenheit der Waldungen solches erfordert,
und daß
die Anweifung in alle Wege forstmäßig geschehen.
Art. 11. Zur Beholzigung der Gemeinde Ensheim bestimmen Ihro
Hochwürden der Herr Praelat und das Hochlöbliche Convent zu Wad—
gassen die Waldungen so von der Gemeinde Ensheim vor etlichen zwan—
zig bis dreißig Jahren in Anspruch genommen worden und deren der
ldotulus Commissionii Meldung thut auf folgende Art und Weise daß
a) Hochdieselben für sich noch zur zeit, bis sie in besseren Stand seien
werden einiges holläuder Holz verkaufen noch Potaschbrennen, Ge—
gentheils selbige bestmöglichst damit sie in Aufnahme kommen und
bleiben, schonen und niemalen mehr, als ohne Abbruch oder Ver—
kürzung der Gemeinde geschehen kann in dero eigenen Nutzen ziehen,
wohl aber
) Das zu dero Bauwesen in Ensheim erforderliche Bauholz, soviel
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.