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D. Die Herrschaft Wadgassen.
mögend gewesen, worauf ihre Gedauken abgezwecket, Gegeutheils noch
imner wahrnehmen müssen, wie durch die Prozesse ihre Umstände sich
jemehr verschlimmert haben.
Als haben beide bisher in Rechtsstreit verfangen gewesen Theile
nämlich Ihro Hochwürden der Herr DProaclat und das Hochlöbliche Convent
zu Wadgassen einer Seits, audern Seits Meyer, Heymeyer, Gerichtsleute
und übrige Gemeindeglieder zu Ensheim sich entschlossen, alle Irrungen,
zwistigkeiten und daher entstaudene Prozesse und Kösten durch einen güt—
lichen Vergleich abzuthun.
gZu dem Ende erklären
Art. J. Ihro Hochwürden der Herr l'raelat und das Hochlöbliche
Convent zu Wadgassen, daß obschon der Gemeinde Ensheim durch die
langwierige und kostbare Prozesse, Sie in ungemeine vielen Verdruß ver—
setzt Hochdieselben dennoch als vorgegangene der gänzlichen Vergessenheit
widmen der Gemeinde Ensheim mit allen darunter begriffenen Gliedern
einer volligen Vergebung ihres bisherigen betrageus würdigen und sich
vors künuftige als dero Unterthanen in Gnaden ansehen wollen, wann die
Gemeinde ihres Orts sich ihrer Schuldigkeit erinnern, in Gefolg dessen
alle Vorurtheile ablegen sich als eine unterthänige getrene Gemeinde in
zukunft betragen und dennen hierinnen enthaltenen Vergleichs-Artikel ge—
treulich nachleben will.
Art. 2. Ungeachtet die Kösten und Eutschädigung, welche die Ge—
meinde Ensheim Ihro Hochwürden dem Herrn l'raclaten und dem Hoch—
löblichen Convent zu Wadgassen, vermöge der Reichskammergerichtlichen
Urtelen zu ersetzen und zu leisten schuldig ist, sich nach der Gemeinde Eus—
heim Comnmnicirten Specification an geht taufend dreihuudert dreißig
zwei Guldeu belaufe, so haben Hochgedachten Herrn Trncsatens Hoch—
ürden und das Hochlöbliche Convent in milde betrachtung gezogen, wie
stark die Gemeinde Eusheim durch die vielfällige Prozesse sich selbsten ent—
kräftet habe und daß es keine Möglichkeit seye gesamte zu fordern habende
ztösten und Entschädigungen von der Gemeinde Ensheim zu erzwingen es
wäre daunn, daß man einen allgemeinen Concursum Creditorum über die
ganze Gemeinde veranlassen, somit auch sämtliche dasige Einwohner zu
dem Bettelstab bringen wollte. In Rücksicht auf dieses uun erklären mehre
hochgedacht Ihro Hochwürden der Herr Praclat und das Hochlöbliche
Convent zu Wadgassen, daß Hochdieselben von sämtlichen aus dem bis—
herigen mit der Gemeinde Ensheim geführten Prozessen entsprungener Kösten
und Eutschädigungen nicht mehr als die Summe von vier Tausent fünf
hundert Gulden überhaupt an die Gemeinde Ensheim fordern wollen, ge—
dacht mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, an diese Erklärung eben so wenig
als alle übrigen gebunden zu seit, wenn die Gemeinde einen oder den
andern Artikel dieses Vergleiches anzufechten sich in den Sinn fassen sollten.
Art. 3. Da auch die Gemeinde Ensheim auser diesem einen starken
Schulden last, wärend der Prozessen aufgehalset und zwar solchen noch
nicht vollständig jedoch so viel angegeben hat, daß die Cupitalia, so sie
zur betreibung der Prozesse hin und wieder aufgenommen, mit Einbegriff
der rückständigen zinsen cine Rummeé von dreytaufend und etlichen hundert
Gulden betragen könnte, so versprechen Ihro Hochwürden der Herr Praelat