Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

Die Meyerei Ensheim.

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sie aber gegen die angelegte Bann-Mühl was einzuwenden hätte, solches vor—
zustellen, ihr ohubenommen, sondern vorbehalten bleiben solle.
Schließlich ist Dr. Ruland und LBt. Bissing glaubliche Anzeige zu thun,
daß denen vorigen, und jetzt ergangenen Urtheilen gehorsamlich gelebet sehe,
und hinfüro gelebet werden wolle, annoch Zeit ad primam post Ferias magnas
pro Termino & Prorogations von Amtswegen angesetzet, mit dem Anhang,
wo ein- oder anderer Theil dem also nicht nachkommen werde, daß es als—
dann bey der denen Executorialibas einverleibten Poen purè bleiben, und
das Mandatum de Exequendo ohne fernes Auruffen aus der Cantzley ver⸗
abfolget werden solle.
In Urkund dieses mit Unserem Kayserlichen Insiegel bekräfftigten Scheins,
so darüber ausgefertiget, und mitgetheilet worden. Geben in Unser und des
Heiligen Reichs Stadt Wetzlar, den Acht und Zwantzigsten Tage Monaths Junii,
nach CHristi Unsers Lieben HErrn Geburt, im Siebenzehen Hundert Acht und
Fünffzigsten Jahre, Unserer Reiche des Römischen im Dreizehenden ꝛc. ꝛc.
1759 dez. 24. Pr. Moris, Provisor, quittiert dem Meyer von
Ensheim den Empfang der rückständigen Wachholderbeeren, der Holz—
erkanntnis und Almentsgelder.

Folgender Vergleich sollte alle Differenzpunkte zwischen Herrschaft und
Unterthanen zu Ensheim beseitigen:

Vergleich
wischen Wadgassen und der Gemeinde Ensheim vom 21. Dezember 1759,
ratificiert am 13. Mai 1762.
Kund und zu wissen seye hiermit jedermann, besonders denen so daran
gelegen ist.
Demnach Ihre Hochwürden der Herr Praeclat und das Hochlöbliche
Convent zu Wadgassen an einem Theil, mit der Gemeinde Ensheim am
andern Theil, nun schon an die dreißig Jahre wegen verschiedenen Kösten,
theils bei hochfürstlich Nasau-Saarbrückischer Regierung, theils auch und
hauptsächlich bei dem hochpreißlichen Kayserlichen nund des Reichskammer—
Gerichts zu Wetzlar in Rechtsstreit befangen gewesen, auch verschiedene
Posten deßnitive erörtert, andere aber noch nicht völlig eutschieden, son—
dern respectivo ad primam instantiam verwiesen worden. Und dann
Ihro Hochwürden der Herr Praelat mit dem Hochlöblichen Convent zu
Wadgassen in beherzigung genommen, welchen großen Schuldenlast dero
Gemeinde Ensheim nicht nur an und für sich schon auf sich haben, sou—
dern auch daß sich selbige, wenn von seiten Ihro Hochwürden und das Hoch—
löbliche Convent sämtliche Kösten wollten gefordert werden, die die Ge—
meinde Ensheim Hochgedacht Ihro Hochwürden und dem Hochlöblichen
Convent zu ersetzen, durch die von zeit zu zeit erfolgte Reichskammergericht—
liche Urtheile verdammet worden der gestalten mehren müsse, daß wenn
keine bequeme Mittel ausfindig gemacht würden, deßhalb der gänzliche
Umsturz und das Verderben der Gemeinde zu befürchten stehe. Ikt ge—
dachte Gemeinde Ensheim auch alles dieses und anderes, besonders aber
den Umstand bei sich wohl erwogen, daß sie durch die bisherige lang—
wierige kostbillige Prozesse keinen der Vortheilen zu erreichen seyn ver—
            
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