530
D. Die Herrschaft Wadgaffen.
sonderen Hirten halten, auch an ohnschädlichen Orthen solches Viehe treiben
lassen sollen.
Dann wird wegen denen eingeklagten Contraventions-Puncten ferner zu
Recht erkannt:
Imö.) Daß mit dem von Praelaten zum Nutzen der Wälder angelegten Tannen—
Wald wohl geschehen, was aber
2dô.) DTas Kalck-Brennen in denen quaestionirten Wäldern betrifft, gedachter
Praelat damit hinfüro, bis daß dieselbe in eiuem Forst-mäßigen Stande ge—
setzet, und die Gemeinde ihres nöthigen Bau- und Brenn-Holtzes stet ver—
sichert seye, einzuhalten habe. Hingegen
Ztiö.) Ihme nicht verbotten seye, andere Holtz-Täge, wie geschehen, auzuordnen,
auch ohne Anweisung die Wind-Fälle, oder sonstiges Holtz nicht verabfolgen
zu lassen, minder nicht zu verbieten, daß zu Winters-Zeit, wo die Erd mit
Schnee bedecket, keiner in die Waldung Geissen treibe. Was dann
ttö.) Die Frohnen betrifft, daß es zwar bey deuen respective determiuirten
Spann- und indeterminirten Hand-Diensten zu belassen, der Praelat jedoch
den Bedacht dahin zu nehmen habe, daß zur Ernd-Zeit denen Unterthauen
foviel Zeit gelassen werde, daß sie ihre Früchten einthun können, und, wo
selbigen Brod und Bier, oder Brod allein, nach Maaßgab voriger Urthelen
zu reichen ist, daß solches Gut, und zu genießen seye. Wann aber Wild—
Fuhren zu verrichten, oder Wild zu tragen, alsdann das gewöhnliche Saltz
zu geben, doch aber solche Fuhren unter die schuldige Drey Spann-Fuhreun nicht
mitzurcchnen, die Jagd-Frohnen aber, ausser dem Entzheimer Bann, nicht zu ver—
richten seyen, es wäre dann, der Praclat könne solches erweißlich beybringent
Ferner wegen der Drey-Tägigen Spann-Frohnen es also zu halten, daß
darzu das Auf- und Abladen, Fütterung des Viehes, und Warth-Zeit mit—
gerechnet werden. Ob aber
5tö.) Dem Closter nicht zukomme, Zwey Drittel Schaafe auf dem Entzheimer
Bann zu halten, dieserthalben der Fürstlich-3weybrückischen Regieruug Com-—
missio dahin aufzutragen seye, daß sie auf beyderseitige Kosten die gantze Ge—
marckung in Augenschein nehme, wie viel Güther darauf das Closter, und
wie viel die Gemeinde besitze, aufnotire, auch wie viel Schaafe darauf ge—
halten werden können, ihr Gutachten abstatte, indessen soll kein Theil die
Zahl seiner Schaafen vermehren. Weiters und
6tö.) Dem Praelaten zwar frenstehe, allenthalben Förster und Schützen anzu—
ordnen, und die Frevler zu bestraffen, jedoch auch der Gemeinde nicht ver—
botten seye, noch besondere Commun-Schützen zu halten, und die von diesen
angezeigte Frevel zu bestraffen, auch davon ihren Antheil der Gewohnheit
nach zu nehmen.
Ob aber, und wann
7timö.) Der Fünffte oder Zehende Pfenning zu eutrichten, danmit Partes, wie
schon oben gedacht, ad primam Instantiam zu verweisen seyen. Sodann
8v6.) Die Gemeinde sich auf die specificirte Kosten Zeit Dreyer Monathen ver—
nehmen lassen, und was jeder Theil an den andern zu fordern hat, sPoecifieirtor
in gedachter Frist übergeben, die Gemeinde auch
Inö.) Fernerhin die Frohn-Fuhren zu dem Closter-Hof zu leisten sich nicht
entziehen, und der Dorff-Ordnung gehorsamlich geleben, auch zur Zeit des
GOttes-Dienst sich aller Charten- und sonstigen Spielen enthalten, wann