Die Meyerei Ensheim.
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an der Grummeternte an den klösterlichen Wiesen abgewiesen, weil sie das—
jenige, was ihr zu beweisen auferlegt, wie Rechteus nicht erweisen konute.
1758 ian. 28. Urteil des Kammergerichts in Sachen
Wadgassen gegen Ensheim:
In Sachen Praclaten und Convontualen des Closters Wadgassen, wider
die Gemeinde Entzheim, Appellationis decisaeé, nunc petitao Restitutionis in
integruns; Ist allem weiteren An- und Vorbringen nach zu Recht erkannt, daß
die nachgesuchte Restitutio in integrum abzuschlagen, das Begehren aber wegen
Edirung der Probstey-Rechnungen ad Petitorium, sodaun wegen der Eichel—
Mast und Holtz-holen in denen privativè Clösterlichen Waldungen, auch des
Juris detractus die Sache als anhero nicht erwachsen, abermahl an Richtern
vporiger Instantz Lt. Bissings Principalen nach Rechtlicher Ermäßigung zu ent—
richten und zu bezahlen fällig ertheilend.
Dann hätten zwar die zwey ärgerliche Respect-vergessene, und mit aller—
hand Caluninien angefüllte Schrifften pro Restitutione in integrum in publicà
Audiontiäü zerrissen zu werden verdienet, daunoch will man es bey einem scharf—
fen Verweiß gegen den Biermann, quà Advocatum, bewenden lassen, jedoch
sollen Vier des Gerichts, und Vier der Gemeinde dem Pracdlaten und dessen
Uonventualen, wegen solchen Ehren-rührischen Schrifften, eine demüthige Abbitte,
mit Vorbehalt ihrer Ehren thun, gegen Dr. Ruland aber, um willen er solche
schändliche Schrifften übergeben, ist die Strafe Zweyer Marck Silbers Zeit acht
Tägen in den Armen-Säckel sub poena dupli & realis Exccutionis zu erlegen,
hiermit vorbehalten.
Demnächst, und dieweilen auch aus der Commissarischen Besichtigung der
quuestionirten Wälder, und darauf abgestatteten Bericht sich ergeben, daß viele
derselben sich in sehr schlechten Stande befinden, der Bedacht also dahin zu nehmen
ist, daß alle Wälder wieder zu einer Forst-mässigen Cultur gebracht, und darin
erhalten werden, so ergehet hiermit die Verordnung, daß es zwar wegen der
ausgestockten, und zu Aecker, oder Wiesen aptirten Districten dabey zu belassen
seye, hinfüro aber nicht nur nichts weiter ausgestockt, sondern auch alle öde
und wüste Wald-Districten, so viel immer thunlich, wiederum zu Waldnuugen
angebauet, und mit ohnnöthigen auch überflüßigen Holtz-Fällen zum Bau oder
Brennen eingehalten, fort auch vom Praelaten nichts aus denen quaestionirten
Waldungen an Holtz weiter verkaufft, oder zu Kalck- oder Potaschen-Brennen
in so lang gebraucht werden sollen, bis alle Waldungen in Forst-mäßigen Stande
gesetzet, und solcher Verkauff oder Brennen zu Kalck oder Potaschen ohnschädlich
der Wälder geschehen könne, und daß dadurch der Gemeinde das Bau⸗ und
Brenn-Holtz auch in Inukunfft Urtheils-mäßig nicht entzogen werde:
Zu welchem Ende dann der Praelat noch zur Zeit jedem Reichen des
Orths Sechs Klafsfter, dem Mittel-Mann Vier, und dem Geringen Zwey Klafter
jedes Jahr zu gelegener Jeit anweisen lassen solle:
Damit aber der Anwachs des Holtzes desto mehr beförderet werde, so hat
der Praclat dahin Sorge zu tragen, daß durch die Gemeinds-Leuthe junge
Fichen⸗ und Buchen-Bäume angepflantzet, solche durch Dorn-Hecken gegen das
Viehe verwahret, oder, wo es sich ohne Abbruch der Weyde thun lässet, die
Wälder District-Weiß in die Heege geleget, und das nöthige Brenn-Holtz Schlag-Weiß
augewiesen werde, ferner den Befehl dahin zu ertheilen, daß die Geißen,
so viel thunlich, abgeschafft, welche aber solche halten wollten, darzu einen be—