Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

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lI. Die Herrschaft Wadgassen.

1748 ét sequ. Aus dem Bauregister des Klosters, geführt von
Pr. Eidt zu Ensheim, ist ersichtlich, daß in diesem Jahre das Hofhans zu
Eusheim repariert und ein Kerker neu gebaut wurde. Das nötige Bau—
holz wurde in Rohrbach gekauft, Gyps und Kalk wurden ebeufalls von
auswürts bezogen. Sowohl das Herbeischaffen der Materialien als die
Ausführung der handwerksmäßigen Arbeiten wurden vollständig bezahlt,
nichts wurde fronsweise genlacht.
1749 sept. 14. UÜUber den zwischen dem Kloster Wadgassen und der
Gemeinde Ensheim auf den eigenen klösterlichen Wiesen strittigen Grummet
ergeht auf Ausuchen des Klosters Verordnung der hochfürstlichen Regierung
zu Saarbrücken, daß der Meyer und die Gerichtsmänuer zu Eusheim mit
Zuziehung eines Deputierten all denjenigen Grummet, soviel die Gemeinde
von den klösterlichen Wiesen wegnehmen und unter sich verteilen wird,
pflichtmäßig abzuschätzen und den Bericht darüber an die fürstliche Re—
gierung einzuschicken.
1750 ian. 2. An dem Voreckerich in den herrschaftlichen Waldungen
zu Ensheim participieren die Gemeinden Ensheim und Bischmisheim mit »z.
An den Meyer zu Ensheim ergeht von Wadgassen eine Verfügung, worin
darauf aufmerksam gemacht wird, daß zufolge Transaktionen und UÜrteilen
wie nach kundbarem Brauch und Gewohnheit der Vorecckerich alljährlich
am 1. Januar zu Ende gehe und sodann der Nacheckerich beginne, der
dem Kloster allein zustehe. Der Meyer hat deun Gemeinden zu bedeuten,
daß sie die Schweinte aus den herrschaftlichen Waldungen hinausschaffen
und sich des Eckergenusses von diesem Tage an enthalten.
1751. Die Ensheimer beschuldigt, bei der Waldabmessung Pfalz—
gräflich Zweibrückisches Territorium widerrechtlich betreten zu haben und
dafür vom Kloster bestraft und zur Zahlung der Kosten verurteilt, wenden
sich an die Hochfürstliche Regierung zu Saardrücken mit der Bitte um
Niederschlagung der Kosten. In dem Schreiben (Abschrift ohne Datum)
wird behauptet, das Kloster habe sich die Gerichtsbarkeit über das Dorf
Ensheim angemaßt; es könne ihnen nicht zugemutet werden, dem Herrn
Prälaten Amtleute auf ihre Kosten und zu ihrem größten Schaden zu
halten „vor ein paar geführte protocolla, darinnen nicht einmahl was
reolles, sondern gar viele allotria tractiret worden . . .“
In dieser Sache waren zur Execution der Strafen ein Korporal mit
4 Husaren 10 Tage lang nach Ensheim gelegt worden (woher? nicht
ersichtlich, wofür an Diäten für Mann und Pferde aufgingen 25 fl.
10 albh. 453. Notar Grünewald erhielt für,die Aufnahme des That—
bestandes 6f. 7 alb. 45). Die Strafe für é Übertreter betrug je zweifl.
Am 23. November 1751 läßt der Abt Stein die Gemeinde Eusheim zur
Erklärung auffordern, ob sie nun die Kosten übernehmen wolle, wessen fich
die Gemeinde aber weigert. Am 21. März 1752 ersucht der Fürst von
Saarbrücken den Abt, von den gegen die Gemeinde angesetzten Strafgel—
dern abzusehen, um „die armen Leuth“ nicht zu sehr zu drücken.
1753 noy. 19. Zehn Ensheimer Unterthanen sind auf herrschaft—
lichen Befehl zur Jagdfron aufgeboten; sie verweigern dieselbe, wenn ihnen
kein Brod für diese Dieustleistung verabreicht würde.
1756 oct. 15. Durch Sentenz der fürstlichen Regierunng wird die
(Hemeinde Eusheim mit ihrer Klage bezüglich ihrer vermeintlichen Ausprüche
            
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