Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

Die Meyerei Ensheim.

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1736 inl. 19. In derselben Weise soll der Meyer das Heu aus
dem Weyer und den Mertzwiesen in die Zehntschener einfahren lassen.
Gez. Stein, Provisor.
1742 aug. 22. Auf Klage des Wadgassischen Müllers in der Thal—
mühle, daß unerachtet läugst ergaugener Befehle, wann die Gassenmühle
nicht im Stande sei zu mahlen, die Enusheimer verpflichtet seien, ihre
Früchte in die Thalmühle, so gleichfalls eine Bannmühle, zu briugen,
dieselben trotzdem ihre Früchte außer Entzheimer Jurisdiction verbrächten
— ergeht das Amts-Resolutum: „Der Meyerey Ensheim wird hiermit
noch ünd zum letztenmal, und zwar jedem Partikularen bei zehen Rthaler
straff aubefohlen, die obgedachte Bannmühlen nicht vorbeizugehen, sofern
iie in denselben in Zeit von 24 Stunden können geholfen werden, weß—
halb ein jeder bei obiger straff jedesmahls zuerst in der Gassenmühlen
hernechst in der Thalmühlen anzufragen hat, ob er in obgesetzter Zeit
könne gefördert werden, nach welchem, weun es in beiden nicht geschehen
kann, dem äntragenden erlaubt bleibt, auderswertig hinzufahren ete.
Gez. Kallenbach.
1746, 47, 48. In diesen Jahren wurde viel Wild, als Hirsche,
Hirschkälber, Spießer, Rehböcke, Schmalrehe, Wildschweine, Hafen, Feld—
hühner — Federwildpret — von Ensheim ins Kloster Wadgassen getragen.
Die Unterthanen sollten es fronsweise thun, weigerten sich aber, weswegen
der Pater Provisor zu Wadgassen einen erpressen Boten hinschickt und
deunselben bezahlt.
1747 und 48 weigerten sich die Ensheimer in der Fron Treibjagen
zu treiben. Die Stellvertreter bekamen jeder 6 Batzen fürs Treiben. Der
Pater Provisor „Eidt“ des Klosters Wadgassen, der sich in Ensheim auf—
hielt, bezahlte diese Leute. Die Unterthatten von Ensheim weigertel sich
schließlich) aller Fronen und Dienste, unter andern, das Holz zurn alk—⸗
hrennen für den Abt zu hauen, Holzfuhren zu thun, zu treiben (Treibjagden),
das Wild auf Wadgassen zu liefern.
So führt Köllner in seinen Wadgasser Regesten noch eine Reihe von
Urkunden aus den Jahren 1746, 47 u. 48 au, woraus hervorgeht, wie
die Ensheimer Unterthanen mit Unterstützung der Saarbrücker Regierung
dem Klofter wehren, Holz zum Kalkbrennen und Bauen und verkauftes Hol—
länderholz in seinen eigenen Waldungen, worauf natürlich jetzt die Ge—
meinde Eigentumsrechte geltend macht, zu fällen. Vergebens läßt das
aloster seine Rechte auf die Waldungen notarisch feststellen; die von der
Abtei angestellten Holzhauer werden von den Ensheimern an ihrer Arbeit
gehindert. Die Saarbrücker Regierung erläßt ein Verbot zugunsten der
Ensheimer gegen das Holzfällen, wonach Übertretungen mit 10 Gulden
gestraft wurden.
1748. Aus einer Quittung des Notars J. Weber erhellt, daß das
Kloster Wadgassen in den Ensheimer Waldungen Holz gefällt hatte, aber
durch ein Dekret der Nassau-Saarbrücker-Regierung auf Ersuchen Martin
Walthes Namens der Gemeinde Eusheim Arrest auf Kalkofenholz, Hol—
länder- und Klafterholz gelegt worden ist. Wegen Vidimierung (Beglau—
bigung) einer nach Wetzlar geschickten Eusheimer Gravationsschrift und
Dekret gedachter Regierung 8 Gulden 10 Batzen Diäten erhalten. —
d. d. Wadgassen, 9. August 1748. Weber.
            
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