Die Meyerei Ensheim.
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abgeschafft werden, den Hunden sind „Bringelen“ anzuhängen, und die
Hirten sollen, wenn sie in den Wald fahren, den Hund im Seil führen,
damit das Wild nicht verscheucht wird.
c. 1729. Die Gemeinde Eusheim straft den Adam Wilhelm und
den Theobald Junk wegen Eckergenuß; sie hat sich also Hoheitsrechte an—
gemaßt, welche dem Kloster zustehen. — Aus einem Schreiben an den
Amtmann zu Ensheim; gez.: Herm Mertz — Abt, Fr. Henricus Behm —
Prior, Andreas Weyer (?) Superior, Antonius Simminger — Cirkator
und Michael Stein — Cellarius.
1730 mrz. 10. Wegen verschiedener Differenzpunkte zwischen der
Gemeinde Ensheim und dem Kloster Wadgassen war in erster Instanz
von dem Saarbrücker Landesgerichte zugunsten der klagenden Gemeinde
erkannt worden, worauf das Kloster an das Kammergericht appellierte und
obsiegte. Die am 10. März 1730 zu Wetzlar publicierte Sentenz dieses
Gerichtes reformiert und cassiert das Urteil erster Instanz dahin, daß über
den sogenannten gemeinen Wald noch weitere Erhebungen anzustellen seien;
die Unterthanen zu Ensheim dem Kloster ungemessene, jedoch nicht über—
mäßige Frondienste zu leisten schuldig seien; betreffend den Salzhandel
soll die Eusheimer Gemeinde dem Kloster die Gerechtigkeit, Salz zu ver—
kaufen weiters nicht widersprechen, dagegen aber das Kloster der Gemeinde
die Freiheit, Salz zu holen ohne es zu verkaufen, nicht nehmen wollen;
über das Schankgeld bei Getränken und Krämerwaren wurde noch nicht
endgültig entschieden ete. ete.
1730 apr. 18. Resolntum in Klagesachen der Abtei Wadgassen gegen
ihre Unterthanen zu Ensheim, betreffend das von leszteren sich angemaßten
Rechtes, von den Frevlern Buße und Pfaudgeld zu erheben. Auf die durch
den Pater Madert, Provisor von Wadgassen vorgebrachte Klage, daß,
obwohl dem Kloster Wadgassen als alleinigem Hochgerichts- und Grund—
herrn und gemäß der Weistümer uebst anderen Urkunden von 100 Jahren
her alle Bußen und Frevel zustäuden, dennoch die Gemeinde die Feldbußen
ind Frevel des letzten Jahres noch eingezogen und nach Vernehmen erklärt
habe, sie sei von langer Zeit her in der Possession, solche Pfandgelder zu
beziehen, welche der Gemeinde gehörten und wovon der Herrschaft nichts
zgebühre, daß sie auch nicht zugäben, daß die Herrschaft ihren Angaben nach
geschworene Schützen anzustellen habe. Darauf wurde von dem Wad—
gassischen Beamten zu Recht erkannt, daß beklagte Gemeinde nicht befugt
zewesen sei, einige Pfandgelder von den Verbrechern einzuziehen, daher
selbige zu restitnieren seien. Publiziert in Gegenwart der ganzen Gemeinde.
Gez. Datum wie oben. Th. Rhombius.
1730 apr. 830. Unter Bezugnahme auf das Kammiergerichtsurteil
vom 15. März 1730 ergeht an Eusheim eine neue Verordnung über das
Beholzigungsrecht. Der erste Montag im Monat wird Holztag, an wel—
chem die Unterthanen nach Anweisung des Hochgerichtsmeyers als Wald—
meister ihren Holzbedarf für den Monat entnehmen dürfen ete. Gez. Fr.
C. Madert, Provisor zu Wadgassen.
Nach Bekanntgabe dieser Verordnung verweigert die Gemeinde die
Annahme, sie wolle in ihrer Possession bleiben und weil Pater Provisor
gegen sie agire, keine Verordnung von demselben annehmen, sondern das End—
urteil abwarten. Darüber Urkund und von Meyer und Gericht unterschrieben.