Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

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D. Die Herrschaft Wadgassen.

solle. Wer den eigenen Bedarf von auswärts beziehen wolle, müsse dem
Meyer Anzeige erstatten. Gez. Fr. E. Madert. Wadgassen hatte näm—
lich selbst den Salzverlag in Ensheinm.
1719 ijun. 13. Von Wadgassen ergeht eine Verordnung an die
Unterthanen der Meyerei Ensheim, „daß Keiner sich vmb Kundtschaft vnd
Zengniß der Wahrheit, wohin es dann sein oder auf waß weise vndt
Wegh er dazu ersucht oder gebotten werden möge, außerhalb Vnserer
Eutzheimer Meyerey Jurisdiction und Vottmäßigkeit zu begeben, vnder
Vermeydung einer straf von zehn Gulden.“
1723 sept. 4. Durch Verordnung des Procurators C. Madert wer—
den die Unterthanen von Reichenborn und Sengscheid verpflichtet, ihr Ge—
treide in der Thalmühle mahlen zu lassen unter Strafe von 10 Gulden
für jeden Übertretungsfall. In derselben Weise werden die Ensheimer
Unterthanen an diese Mühle gebannet im Falle die Gassenmühle in Eus—
heim nicht mahlen kann.
1726 sept. T. Das Wadgasser Hosgut zu Ensheim wird an die
Eheleute Jacob Lick und Eva Bastian von Gaubebingen auf 9 Jahre ver—
pachtet um jährliche Lieserung von 35 „paar“ halb Weizen, halb Hafer,
ein Schwein von 130 Pfund oder 6 Reichsthaler auch gleich 9 Gulden,
und eine Maß aufrichtige feiste Butter in die Propstei zu Saarbrücken
oder auf sonst gleiche Weite.
1727 febr. 28. Gegen die Unterthanen von Sengscheid und Reichen—
born ergeht wegen des Getreidemahlens auf der Thalmühle eine strengere
Verordnung. Diejenigen, welche die frühere Verordnung nicht gehalten,
sollen in Strafe genommen und je um 3 Gulden gepfändet werden.
1728 febr. 19. Abt Hermanu Mertz, der Procurator E. Madert
und der zum Richter für jene Meyerei bestellte Theodor Rhombius er—
neuern das Jahrgeding zu Ensheim, wozu berufen 58 Unterthanen von
Ensheim, 6 von Reichenborn und Sengscheid und 4 von Eschringen; das
Weistum wiederholt lediglich die früheren Bestimmungen von 1792.
Im Anschluß an dieses Jahrgeding wurden dann noch verschiedene
Ordonnanzen publiziert, woraus wir entnehmen 1. Durch Fällung, Aus—
rottung, Ringeln und Anbrennen der Eichen, Buchen und anderer Bäume,
teils heimlich, teils öffentlich, hatten die Unterthanen von Ensheim den
Waldungen großen Schaden zugefügt. Diese Übertretungen werden unter
Strafandrohung untersagt und zugleich verordnet, daß die Gemeinde ihren
Holzbedarf nur nach Anweisung des Waldförsters und gegen Zahlung
einer jährlichen „Erkantnuß“ von 3H. zu nehmen berechtigt sei. 2. Statt
der Blanken sollen zum Zäunen der Gärten, Wiesen und Wälder anderes
Gehölz und Reiser verwandt werden. 3. Das willkürliche Ausstocken
und die Urbarmachung von Wildländereien wird untersagt, und die Ein—
holung der Genehmigung und Anweisung durch den Waldförster ver—
ordnet. 4. Zur Vermeidung von Streit und Schaden in den Gärten,
Ezeln, Wiesen uud Wäldern soll jeder die gebührende Zäun machen, doch
daß dabei kein gemeiner Weg oder Fußpfad versperret werde, über welche
Meyer und Gericht Aufzeichnungen machen sollen. 5. Gegen den Obst—
und anderen Diebstahl wird verordnet, daß wer in eines andern Garten bei
Tag wird gesehen Gulden, wer aber nachts stiehlt, 2 Gulden Strafe
zu erlegen schuldig ist. 6. Des Feld- und Wildobstes darf sich keiner
            
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