Die Meyerei Ensheim.
241
So geschehen zu Einßheim vff Jahr vnndt Tag wie oben stehet. Alles in
gegenwarth Ihro Wohl Ehrwürden Herrn Pater Nifolaus Roden procurator deß
ermeldten Gotteshauß Wadgassen pp also auff der minutas vuderschriben:
Jacqduemin mit paraphe. — Fr. Nikolaus Roden. — Nikolaus Werrendorff.
Paulus Walt vnndt Veit schwiger.
Vnndt weillen Jeh Johann Geörg Schmit Tabellion general In Lotharingen,
Nottennerwahrer vnudt stattschreiber Zu Sarrgemindt bey obgemelten Mahnungen,
erkantnußen vnndt allen vorbeschriebenen Dingen gegenwärtig geweßen bin, Vundt
sie alle, Vundt Jegliche In obgeschriebenen formen Vnndt weise geschehen vnndt er—
kauth worden, gesehen vnndt gehört hab ich diß gegenwärtig offen Instrument aigener
haudt geschrieben Vndt mit meiner gewehnlichen paraphen Nahmen Vnndt Gezeugnuß
aller vorgenanther Ding darzu beruffen sonderlich erfordert und gebetten.
Unterschrieben
J. G. Schmit mit Paraphe
Tabellion.
PXtracot
auss Ihro Hochwürden ordonnantzen so zunolg deß gehaltenen Jahrgeding
zu Einßheim ertheilt worden.
Damit aber die Gercchtigkeit hinfüro mehr vundt mehr befördert werde auch
daß Ihro Hochwürden Vnudt dem Gorteshauß Wadgassen kein eintrag beschehe
haben gesagte Ihro Hochwürden hernach volgende ordonnantzen publicieren lassen.
Erstlich ist wider daß vn( Christliche Gotteslästern Vund flucheun geordnet worden
daß der Jenige, welcher Gotteslästerliche Worth treibet, zum ersten mahl zwey
gulden zum andern vier erlegen solle, die armen vundt Vnuermöglichen, acht Dag
mit dem Thurn zu straffen, welche sich aber insoweit vergessen Vundt solche gottes—
lästerliche Worth zum 3. mahl fahren lassen, sollen am Leib ergriffen Vnndt an ein
offentlichen orth mit entblösten haupt gebundenen Händen an pranger gestellt Vundt
Vierstundt stehen lassen.
Weillen auch nach außsag der schöffen die Vnderthauen Fröhn vnndt Dienst
schuldig sein Ihro Hochwürden aber verlaugendt Ihre Vnderthanen gelimpffer zu
halten, so ist hiermit deuen vnderthanuen befohleu, daß die einspönige vierzehen Tag,
ond die ackerleuth zehen Tag Jedes Jars fröhnen sollen zu welchem sie mit der
Pxecution sollen angehalten werden. Zu End derselben ordonnantzen ist Vnder—
schrieben. Potrus Marx, Abt zu Wadgassen.
Pro oxtract unterschrieben: J. G. Sehmit mit Paraphe.
Abschrift von J. Grentz, Forbach.
1706 iul. 7. Abt Hermann Mertz hat für gut befunden ein Jahr—
geding abhalten zu lassen, wozu die Unterthanen auf Veranlassung des
Pater Procurator Nicolaus Roden durch den Richter NRicolaum Jaquemin
in üblicher Weise zusammen berufen wurden; über die Verhandlung hat der
Greffier juri CGilben den Akt aufgeuommen. Das Weistum ist mit dem
von 1702 fast ganz wortgleich.
1716 iul. 30. Der Procurator Fr. Christophorus Madert, erläßt
eine Verordnung gegen die eigenmächtige Errichtung von Contracten über
Güterverkäufe ete. ete.
1718 dez. 15. Verordnung betreffend das Verbot, daß in der
Meyerei Ensheim keiner für den andern Salz von auswärts einbringen
16