Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

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D. Die Herr
rrschaft Wadgasse
n.

Abten von Wadgassen verpüntlicher Vnderthan sich zu anderen Herren wendet vundt
zu hantheben sucht ist wilkürlicher straff vnder worfen.
Es soll keiner wie der schöffen weist in den Walden in dem Ban vnndt Bezirk
Einßheim gelegen elnigen Baum, es seye gleich aichen oder buechen, ohne bey ambt
erhaltener erlaubniß, vnndt ohne erlaupniß des Försters abhauen, bey Zwautzig
fünff gulden straff der aber einen alchbaum diebischer weiß absegen thäte ist der
willkürlich straff gewärtig.
Soll auch kein Underthan wie der schöffen weist Liegende guetler kauffen oder
verkauffen, er laß dann darüber ein schriftlichen Contraet vor Ihro Hochwürden
bestellen oder beampten darüber auffrichten, auch von Ihro Hochwürden die Confirmation
 Vnudt zunolg von meyer Vnndt gericht ein possessions aoet schrifftlichen emp⸗
fangen, alles bey poen, Confiscation der verkaufften guettern beneben der willkürli—
chen straff, es sollen auch alle andere Contraiten Vnndt Jnstrumenten obiger mas—
sen und gleichmassigen Solemnitaten nach gehalten werden.
Es weist auch der schöffen daß alle einzug vundt abkauff so in den Dörffern
Einsheim und Escheringen beschehen alleinig einem Herrn Prälaten von Wadgassen
zuständig, wie auch der abkauff wegen der Leibeigenschaften.
Item der zehende pfennig wegen allen verkaufften guettern ebenmäßig einen
Herrn Prälaten von Wadgassen zuständig.
Ed weist auch der schöffen Ihro Hochwürden daß Besthaupt zu gestalten da
einer eder der ander von den Vnderthanen mit Thodt abgienge, aledan dessen Vber⸗
lebende Haußfraw zum ersten zu wehlen, Vnndt dan Ihro Hochwürden oder deß
Officianten die Wahl Vnder pferden oder vieh zu nehmen haben.
Weiters weist Ihro Hochwürden einen Herren Abt von Wadgassen daß Vngelt
alleinig zu, gestalten daß er die sechzehende maß von allem Wein oder anderm ge—
tränck so sich mit dermaßen verzapt, Vnndt wie er verkaufft, daß gelt durch den
Jenigen so selbigen debitiert, erlegt soll werden.
Weiters weist der schöffen daß der äckerschat in den Walden auff Einßheimer
Ban einem Herren Prälaten aigen gehören Vnndt solche kann verkauffen wem er
will, es seye Jedoch der gemeindt jeder Zeit der Vorzug vergönnet worden.
Der schöffen weist auch daß der Vnderthanen Kinder deß dorffs Einsheim ge⸗
zwungen Jahr zu thun schuldig seyen, nach belieben eines Herrn Prälaten.
Es weist auch der schöffen dem Gotteshauß Wadgassen den großen und kleinen
Zehenden, zu Einßheim vnndt Escheringen zu, worinnen Jedoch ein pfarrherr daß
Dritetheil hat. Die audere Zweytheil stehen Herren prälaten nach belieben zu ner—
lassen oder selbften einthun zu lassen.
Item es weist der schöffen daß die Vnderthannen zu Einßheim wegen Jahr—
lichen Nothwendigen Brennholz einem Herren Prälat von Wadgassen zu einer Er—⸗
kanntnuß Jahrlichen zu geben schuldig drey pfundt pfennig, Jedes ad dreissig albus.
Ferner weist der schöffen daß die Gemeindte Jährlich wegen der Neuen allmuth
einem Herren prälaten zu geben schuldig ein gulden drei batzen vier pfennig.
Weist ferner der schöffen daß Jedweder ackher vff dem Ban Einßheim an schafft
korn gibt drey molter meß halb weitzen halb habern, vnnd zu iedem Faß gesagter
schafft früchte an gelt zu lieffern zwei albus.
Diese alle obgesetzte punkten In vorigen Wörthern seyndt durch die schöffen
gewiesen, ausgesagt vnndt beantworthet worden, auff Ihnen durch vnß Vnderschriebenen
richter beschehen anfragen.
Weillen aber noch andere punkte zu fragen, so seyndt selbige zu einer anderen
gelegene Zeit verschoben worden.
            
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