Spiesen und Neunkirchen.
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1688 sopt. 25. Vorladung des Grafen vor das Presidial-Gericht
in Saarlouis. gez. Mare.
1689. Defaut Urteil gegen den Grafen.
1690. Memoire et Instruction au sujet du vrais.
1690. Plaidoyer für die Abtei Wadgassen.
„Im Jahre 1631 besaß die Abtei Wadgassen einige große Weyher
in Neunkirchen, wo sie Hochgerichtsherrn ete. waren und verschiedene Rechte
und Einkünfte hatten von verschiedenen Häusern und Erbschaften gelegen
in Neunkirchen — welche Weyher sie genötigt wurden, dem Grafen von
Nassau zu überlassen — 1631, welcher auch in demselben Jahre den
üübrigen Teil der Herrschaft Neunkirchen und ihrer Renten ete. daselbst —
so wie auch die 8, der Herrschaft Spiesen ihnen entriß — nachdem
der Graf schon vorher ,, von Spiesen der Abtei Neumünster wegge—
nommen hatte.
Besagte Grafen haben also von 1631 bis zum 253. März 1688
die Herrschaft Neunkirchen und Spiesen besessen. In diesem Zeitpunkte haben
Abt und Convent die Rückgabe dieser Güter vom Grafen Ludwig begehrt,
welcher auf der Eingabe seinen Bescheid dahin erteilte, zu nehmen, was
sie beweisen könnten.
In Folge dieser Erklärung hat der Abt am 14. Angust 1688 Besitz
von Neunkirchen (und Spiesen) genommen, gegen welche Graf Friedrich
Ludwig sogleich Opposition einlegte. — Die Sache kam vor das Presidial—
Gericht in Saarlouis, wo der Graf folgende Gründe zur Rechtfertigung
seiner Opposition vorlegte:
1) die Prescription (Verjährung), die durch Besitz erworben,
2) die Friedensschlüsse von Münster und Nymwegen und die Beschlüsse
von 1647, 1679, 1683, durch welche die Edelleute dieser Provinz
im Besitz der Güter erhalten werden, welche sie 1624 (Normaljahr)
besessen haben;
3) daß sein gegebenes Decret ihnen nur erlaubte 3 Sols (soll 8 sein)
und 10 Sols 6 Den. census, den sie in Spiesen haben, zu heben.
ad 1. wird dagegen bemerkt, daß die Prescription nicht gelten kann
in Sachen, die mit Gewalt genommen wurden — und daß die
Kirchengüter, die ohne die erforderlichen Formalitäten verkauft wurden,
der Prescription nicht unterliegen. (Gesetz vom 4. Dec. 1645). Die
Prescription kann um so weniger vorgeschützt werden, als der Graf kei—
nen Rechtstitel vorgebracht habe, woraus man ersehen kanu, auf welche
Weise ihm diese Güter zugefallen seien, ausgenommen drei Auszüge aus
den Rechnungen des Wadgassischen Propstes Thomas Bruch, worin er
besagt, daß er nichts von den 2 Weyern in Neunkirchen bei Spiesen ein—
genonmmen habe, weil sie durch den Abt an den Grafen abgetreten wor—
den seyen, ohne daß sich jedoch der Graf über die Art, wie dies ge—
schehen, noch über die Abtretung der übrigen Güter in der Herrschaft zu
Neunkirchen erklärte.
ad 2. In Betreff des zweiten Punktes wird bemerkt, nur vom Jahr
1624 — und der Graf nach seiner Angabe die Güter erst 1631 an sich
gebracht habe, wie erhellet aus einem Rechnungs-Auszuge vom Jahre 1631,
den er selbst beigebracht hat, welcher die oben bezeichnete Auffchrift trägt.
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