Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

Spiesen und Neunkirchen.

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Abtey lehusabhängig ist, sowie auch was von dem Grafen abhängt —
releve und unter seiner Jurisdiction liegt —
an Johann Müller von Neunkirchen für 150 Gulden jeden fzu 26 dvols
Saarbrücker Währung unter folgenden Bedingungen:
1) Daß sie das Gut selbst bewohnen, einen Wagen mit Pferden an—
schaffen, sowohl zu seinem Nutzeu als für die Frohnden wie die
übrigen Unterthanen der Abtei zu thun, wozu sie durch den Meyer,
Propst oder Schultheis erfordert werden.
Das Gut wohl zu pflanzen, nicht verkaufen oder versetzen (denn nur
deshalb hat man es ihm um so wohlfeilen Preis gegeben, um es
ungeteilt zu erhalten). Dieses hat er auch versprochen und Revers
ausgestellt in Gegeuwart unseres Mayers und Gerichtsleuten zu
Neunkirchen. Sollte er oder seine Erben diese Punkte übertreten,
so soll das Kloster Macht haben, das gedachte Gut wieder anzuziehen
Heritage) wie ihr eigenes Gut, und sollte er das Haus verfallen lassen,
so verfällt er in eine Strafe von 6 Thaler zahlbar an unsern Propst.
1373. Wendel Momen, Wadgassischer Meyer in Neunkirchen schreibt
dem Abt, daß er einige Güter besitze, die sowohl unter des Abts als des
(Grafen von Nassau Gerichtsbarkeit gelegen wären, wovon er beiden gute
Renten bezahlte, indem er sie von seinen Eltern geerbt habe. Allein sein
Nachbar Wendel Britz hätte sich einiger derselben bemächtigt, „nämlich in
dem genant Unbescheiden ! /3, Gerfmanns /., Goldschmit t/., Kauffert i/ß
und wovon er Wendel allein die Rente bezahlen, ohne daß Britz etwas
dazu beitragen. Er — Britz — behauptet, daß seine Voreltern sie ge⸗—
kauft hätten, allein wie were das glaublich, daß er alsdann nicht gehalten
worden seye, nach Verhältniß zu der Rente beizutragen. Denn es ist nicht
gebräuchlich, daß man Zins Güter verkauft oder überträgt, ohne die Last der
Jtente.“ — Hierbei wird des Wadgassischen Propsts in Saarbrücken gedacht.
— Ohne Datum. Auszug aus dem Register der Rechte und Gerichts—
harkeit der Abtei Wadgassen — Saalbuch:
„Die Abtei Wadgassen besitzt zu Neunkirchen Bann
und Mann, Mayer und Gerichte, Leibeigene und eigene
Vogteien, Zins-Güter — biens censables — und das
Recht, über dieselbe alle Hohe und niedere Gerichtsbar—
keit zu handhaben, Gebot und Verbot, Strafen zu heben
hosch und nieder, Frohnden und das Recht die Gerichtsleute
und andere Beamten zu setzen und zu entsetzen. Sie hat
daselbst jährlich einen großen Geld-Zins (Fros ans) näm—
lich im May und Herbst.
May- und Herbst-Schafft beträgt 71,2 Pfd. Denare wovon das Kranken—⸗
haus in Wadgassen zieht . 30 Denare.
Es fällt ihr daselbst jährlich ein großer Fruchtzins bei—
der Früchte..
Von der Mühlen fällt jährlich.
Ein Müller-Schwein von Werth
Ein Meyer-Schwein
Von jedem Haus jährlich
ücker Nutzen oder Eichelmast.
Frohn- und Weinfuhren und andere Dienstleistungen.

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