Full text : Geschichte der Abtei Wadgassen

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D. Die Herrschaft Wadgassen.

Und hiemit sein die obgenannte Parthicen vor sich Ir Erben, Convent und Ir
beider Nachkommen zu ewigen Tagen gesünt und geracht und sollen bei diesem Ent—
scheid bliben und nit weithers suchen sonder unwiderruflich zu ewigen Tagen ge—
halten werden alles ongenert und Arglist hierin ußgeschieden. — Und dieser Sachen
zu waren Urkunt und Erkentnuß und dieweil mir diese Beredunug in Maßen vorer—
clert gemacht, so haben wir dieser Entscheidbrief zwey thun schriben und Jeglichen
Parthieen in mit unser beider anhaugender Ingesigel versigelt thun übergeben. Und
wir Paulus Apt zu Wadgassen Premonstratenserordens vor uns, unser Convent und
Nachkommen und ich Johann von Helmstadt Amtmann zu Sarbrücken und ich Jo—
hann von Bischfeld Burggrav zu Otwiller bekennen das dieser Entscheid mit unser
beider Theil wissen willen und Beysein in Maß vorgeschrieben geschehn ist, haben
darumb unser jeglich sein Jugesigel by der benannten Thedingsleut Siegel auch an
diesen Entscheidsbrieff gehangen zu bestedigung aller Vorgeschriebener Ding.
Datum am Mittwoch nechst nach sanct Lorentiustag des heiligen Mertlers in
dem Jar nach Christi Gepurt Dusend vierhundert achtzig und drey.

1550. Vergleich zwischen Nassau und Wadgassen die Hochgerichts—
barkeit betreffend.
Da in dem Vergleich von 1483 nicht genau bestimmt ist, wie die
Hochgerichtsbarkeit gehandhabt werden soll, wenn Streitigkeiten zwischen
den Unterthanen des Grafen und des Abtes entstehen, so wird folgendes
festgesetzt.
1) Wenn in der Folge Streit entsteht, Beschimpfnugen oder Schlägereien
vorfallen, so soll der Nassauische Meyer oder Wadgassische Förster
das Recht haben, jeder seine Untergebenen nach Ottweiler ins Ge—
fängnis zu bringen.
Alle Schlägereien, wobei Blut fließt, Beschimpfungen als Dieb und
Schelm, Ungehorsam gegen die Frieden gebietende Obrigkeit gehören
zur Hochgerichtsbarkeit des Grafen, der sie strafen soll.
Zänkereien und Schlägereien, wobei kein Blut fließt und die Ehre
nicht angreifen, die zwischen den Unterthanen der Abtei vorfallen,
soll der Abt bestrafen und die Strafgelder ziehen.
1550. Ein Kauf vor Meyer und Gericht in Neunkirchen: Theobald
Kohl Schmit in Neunkirchen und seine Frau Eva verkaufen eine Wiese
an der Blies bei Neunkirchen an Fabian von Wiebelskirchen für 5 Gnul—
den rheinisch und 5 Schilling für die Gerichtsleute. Meyer und Gericht
bitten ihren Herrn, den Abt Leonhard, sein Siegel anzuhängen.
1552. Peter von Geispitzheim Ober-Schultheiß von Ottweiler ersucht
den Abt von Wadgassen um Entlassung einer Leibeigenen, welche sich mit
einem Unterthan des Grafen verheiraten und unter dessen Schirmgerechtig—
keit begeben will. Umsomehr als früher ein Nassanischer Unterthan sich
unter Wadgassener Schirm begeben, weshalb diese in Tausch gegeben wer—
den soll.
1559. Einige Wadgassische Unterthauen in Neunkirchen werden ge—
fänglich nach Ottweiler geführt. Der Graf schreibt an den Abt weshalb.
Cirea 1560. Abt Seyfried (1552—1571) verkauft ein dem Kloster
gehöriges Gut in Neunkirchen, Peter Hansen Gut genannt, gelegen nahe
bei Wiebelskirchen, nämlich ein Haus, Hof und Bering, Ackerland, Wie—
sen, Gärten und Wäldern mit allem Zubehör, wie ein Gut das von der

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