Das Dorf Bous.
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schehen, wodurch nach Bestätigung und Gutheißung der vorigen Käufe dem
Gotteshaus in Wadgassen das ganze Dorf Bous mit allen Gerechtigkeiten
übertragen wird. Der Act lautet nach dem Promemoria S. 30,31 wie folgt:
Wir Philipps, Grafe zu Nassau und zu Saarbrüken, Herr zu Lahr ꝛc.
bekennen und thun kund hiemit 'offenbahr vor uns, nusere Erben und Nach—
kommen, daß wir mit gutem zzeitigen Fürrath, und rechten Wissen, uns mit
den Ehrwürdigen, unsern lieben andächtigen Herrn Leonardt Abt, Prior, und
dem ganzen Convent des Gotteshauß Wadgassen um unsers, und ihres besten
Nutz, Gelegenheit und Notdurft willen, eines ewigen, unwiderruflichen Erb—
Wechsels verglichen, und vereinbaret haben, also, daß wir ihnen, Abt und Con—
bent und ihren Nachkommen des Gotteshauß Wadgassen in der besten Form,
Maas und Gestalt, wie das von Recht und Gewohnheit am allerbesten geschehen
soll, kan und mag zu Rechten, Wechselsweise, zu ihren freyen Händen, als
unseren Lieben andächtigen und angehörigen Hintersassen gestalt und übergeben
haben, stellen ihnen, und ihren nachkommenden Abt und Convent zu, und über—
geben ihnen frey, erblich, ewiglich, und unwiderrufl'ch, das ganze Dorf Bouß
mit aller hohen und niederen Oberkeit Recht, Gerechtigkeit, Zinß, Renth, Gült,
Wünn, Wasser, Weydt, Weeg. Steeg, Mühlen, Mühlenstätten, Zuck, Fluck, Bann,
Manu, Frohndiensten, und aller Gerechtigkeit Hagens und Jagens, alles zumahl,
nichts ausge nommen, wie wir solches zum Theil bisher besizlich ingehabt, und
das übrig, uns, als des Orts rechter Lehenherr, von Lehenschaft wegen heim⸗
gefallen, samt dem Theil, so sie von freyen von Fleckenstein erblich erkauft, daß
dann ohne unser auch als Lehen-Herren Verwilligung beschehen, darauf wir
wohl fürgehabt, Hand daran zu schlagen, aber solches alles ohnangesehen, bestät—
tigen und confirmiren wir solches, wie daß am ordentlichsten geschehen soll, kan
und mag, also und in der Maaß, daß nun hinfüran Abt, Prior und Conrent
des Gotteshauß Wadgasien und ihre Nachkommen solch ganz Dorf Bouß
mit aller hohen und niedera Oberkeiten, Rechten, Gerechtigkeiten, Frohn—
Diensten, und allem andern, wie solches in unserer Landsfürstlichen Hoheit
gelegen, zumahl daran nichts ausgenommen, eigenthümllich, und unwiderruflich
nnhaben, nutzen, nießen, damit schalten, walten, bußen, brechen, thun und lassen
sollen und mögen, als mit anderem ihrem freyen wissenhaften Eigenthum ohnver—
hindert unser, unser Erben, Nachkommen, und allermänniglichs, von unser und
unserer Erben wegen, dann wir uns dessen enterbt, Abt und Convent des Got—⸗
leshauß Wadgassen damit geerbt, und frey zu ihren Handen gestellt haben,
geblethen auch demnach allen und jeden Innwohnern und Unterthanen daselbst,
daß sie hinfüran vorgenaunten unseren lieben andächtigen Abt und Convent zu
Wadgassen mit Reichung der Gült, Frohn-Dieusten, und allen anderen Dingen
gehorsam seyn, hulden, geloben und schwören, aller Maaß und Gestalt sie uns
zu thun schuldig gewesen, dann wir uns enterbt, und Ab! und Convent des
Gotteshauß Wadgassen, damit aufgetragen, und geerbt haben, thun das auch
hiemit, und in Kraft dieses Briefs; Und als wir auch vermeinten Forderung
an die zwölf Malter Korn, so das Gotteshauß zu Wadgassen auf unserem
grossen Zehenden im Collerthal hat, zu haben, derselbigen haben wir uns auch
begeben, und versprechend für uns, und unsere Erben, ihnen solche Zwölf Malter
Korn hinfürter gernhiglich folgen, und werden zulassen, ohne alle Arpglist und
Gefährde. Dagegen haben uns Abt und Convent zu Wadgassen mit rechten
Wissen zu unsern Händen erblich übergeben, und zugestellt das halbe Dorf
Hechen, dargegen der Abt zu Werßweiler das anderhalb Theil hat, unnd daunn